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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    FG Münster erweitert Steuerbefreiung für Personalgestellung in § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG

    | Welche Organisationen fallen unter den Begriff „religiöse und weltanschauliche Einrichtungen“ in § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG und können damit von der Steuerbefreiung für Personalgestellungen profitieren? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht (FG) Münster als erstes FG befasst. Erfreulich: Das FG hat der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen und den Kreis begünstigter Einrichtungen erweitert. VB stellt Ihnen die Entscheidung und deren Folgen für die Praxis vor. |

    Welche Einrichtungen sind nach § 4 Nr. 27a UStG begünstigt?

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung umfasst die Steuerbefreiung sowohl die Gestellung selbstständigen Personals als auch abhängig beschäftigter Arbeitnehmer. Unter den Begriff religiöse und weltanschauliche Einrichtungen subsumiert sie alle Einrichtungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 der Weimarer Verfassung. Beispielhaft nennt sie im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE ‒ Abschn. 4.27.1, Abs. 2)

    • Kirchen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,