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  • 04.10.2024 · Nachricht · Arbeitsrecht

    Kursorganisation ist keine religiöse Tätigkeit: Yoga-Verein muss Mindestlohn zahlen

    | Die Seminarplanung und der Vertrieb von Yoga-Produkten eines Yoga-Vereins haben nichts mit Religionsausübung zu tun. Deshalb gelten hier für die Mitarbeiter die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften – also auch der Mindestlohn. Das hat das BVerfG einem Yoga-Verein ins Stammbuch geschrieben (BVerfG, Beschlüsse vom 02.07.2024, Az. 1 BvR 2244/23 und 1 BvR 2231/23, Abruf-Nr. 242787 ). |