· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
FG Münster: Vorsteuerabzug bei Bau einer Sporthalle ist kein Gestaltungsmissbrauch
| Ein Verein, der seine Vereinsanlagen an einen anderen Verein vermietet, kann dabei zur Umsatzbesteuerung optieren und den Vorsteuerabzug nutzen. Das ist das Fazit einer Entscheidung des FG Münster, mit der das Gericht ein Gestaltungsmodell zur vollen Ausschöpfung des Vorsteuerabzugs beim Bau einer Sporthalle abgesegnet hat. |
Der Fall: Hallenbau-GmbH hat nur Vorsteuerabzug als Zweck
Im konkreten Fall wollte eine Stadt eine Sporthalle errichten und kostenlos an sechs örtliche Vereine überlassen. Um durch den vollen Vorsteuerabzug die Baukosten zu verringern, wählte sie folgende Konstruktion: Sie gründete als Alleingesellschafterin eine GmbH. Geschäftsführer waren zwei Beamte der Stadt. Das Grundstück wurde von der Stadt an die GmbH vermietet, die darauf eine Sporthalle errichtete. Die GmbH vermietete die Halle an die Vereine - umsatzsteuerpflichtig - für 20 Euro pro Stunde. Diese Kosten wurden den Vereinen von einem Verband, in dem sie Mitglieder waren, erstattet. Die Stadt wiederum gewährte dem Verband Zuschüsse in entsprechender Höhe. Auf diese Weise konnten die Vereine die Halle kostenlos nutzen, die Stadt aber konnte aus den Baukosten den vollen Vorsteuerabzug geltend machen.
Das Finanzamt sah in dieser Konstruktion einen Gestaltungsmissbrauch. Sie sei unwirtschaftlich, umständlich, kompliziert und ineffektiv. Die Stadt hätte die Vorsteuer nicht abziehen können, wenn nicht die GmbH zwischengeschaltet worden wäre, weil die Sporthallennutzung den Vereinen letztlich unentgeltlich angeboten wurde. Daher verweigerte das Finanzamt den Vorsteuerabzug. Dagegen klagte die GmbH. Das FG Münster gab der GmbH Recht (FG Münster, Urteil vom 3.11.2015, Az. 15 K 1252/14 U, Abruf-Nr. 146281).
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