· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug im Verein: So optimieren Sie ihn bei Immobilien (Teil 3)
| In welchem Umfang können wir aus Eingangsumsätzen bzw. -rechnungen die Vorsteuer ziehen? Diese Frage spielt in gemeinnützigen Vereinen eine große Rolle, die unternehmerisch und nichtunternehmerisch tätig sind. Denn die Vorsteuer können Sie ja nur ziehen, wenn Eingangsumsätze in Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Teil 3 der Beitragsreihe befasst sich mit dem Vorsteuerabzug bei Immobilien des Vereins, die unternehmerisch und nichtunternehmerisch genutzt werden. |
Grundsätze des Vorsteuerabzugs
§ 15 Abs. 1b UStG beschränkt den Vorsteuerabzug auf den Anteil der unternehmerischen Nutzung. Nicht (mehr) möglich ist also der volle Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten mit anschließender Wertabgabebesteuerung für die nicht unternehmerische Nutzung.
Auch für Gebäude gilt, dass der Verein einen Vorsteuerabzug nur geltend machen kann, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens zehn Prozent ausmacht. Eine Nutzungsänderung in den ersten zehn Jahren führt dazu, dass der ursprüngliche Vorsteuerabzug berichtigt wird (§ 15a UStG).
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