· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Finanzverwaltung nimmt Stellung: So werden Sachlotterien umsatzsteuerlich behandelt
| Lotterien sind ein wichtiges Instrument für gemeinnützige Organisationen, um Mittel zu erwirtschaften. Wer so etwas plant, sollte auch die geltenden Regelungen bei der Umsatzbesteuerung kennen. Wichtige Informationen dazu enthält ein aktuelles Schreiben der OFD Niedersachsen. |
Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf der Lose
Der Veranstalter der Lotterie erbringt mit dem Verkauf der Lose umsatzsteuerliche Lieferungen. Die Losverkäufe sind umsatzsteuerpflichtig, wenn sie nicht unter das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwettLottG) fallen oder von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder diese Steuer nicht erhoben wird (OFD Niedersachsen, Schreiben vom 26.2.2015, Az. S 7109 - 5 - St 171, Abruf-Nr. 145064).
Der Zusammenhang mit der Lotteriesteuer
Liegt der Gesamtpreis aller Lose nicht über 650 Euro (Freigrenze) und werden keine Bargeldgewinne ausgeschüttet, sind die Ausspielungen lotteriesteuerfrei. Ebenfalls befreit sind genehmigte Ausspielungen bis zu Einnahmen von 40.000 Euro, wenn der Erlös unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet wird (§ 18 Rennwett- und Lotteriegesetz).
Etwas anderes gilt, wenn die Lose nicht verkauft werden, sondern zum Beispiel im Rahmen einer anderen Veranstaltung verschenkt werden. Weil der Veranstalter bereits bei Bezug der Leistung beabsichtigt, den Gegenstand als Sachgewinn abzugeben, ist für den Einkaufspreis kein Vorsteuerabzug möglich. Es ist dann aber auch keine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe erforderlich.Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
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