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  • · Fachbeitrag · Vereinsfinanzierung

    So bekommen Sie Einnahmen aus Lotterien und Tombolas in den Zweckbetrieb

    | Lotterien und Tombolas sind ein wichtiges Instrument, um im Rahmen von Veranstaltungen für den Verein Mittel zu erwirtschaften. Der große Vorzug dabei ist, dass die Einnahmen - bei entsprechender Gestaltung - dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzuordnen sind. Erfahren Sie, was dazu zu veranlassen ist. |

    Der Unterschied zwischen Lotterie und Tombola

    Eine Lotterie liegt vor, wenn einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu bekommen. Um eine Tombola (Fachbegriff Ausspielung) handelt es sich, wenn anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden können.

     

    In beiden Fällen muss die Aussicht auf den Spielgewinn überwiegend vom Zufall abhängen. Das heißt, dass die Spieler auf das Spielergebnis keinen oder nur unwesentlichen Einfluss haben dürfen.

     

    Eine Lotterie oder Tombola unterscheidet sich von Geschicklichkeitsspielen, bei denen die Gewinnchance überwiegend von persönlichen Fähigkeiten und Leistungen der Spieler beeinflusst wird. Keine Ausspielungen sind deshalb Veranstaltungen wie Preisskat, Preisschießen oder Preiskegeln, weil es sich dabei nicht um Glücksspiele handelt, sondern es auf die persönlichen Fähigkeiten des Teilnehmers ankommt.

    Wann droht die Lotteriesteuer?

    Grundsätzlich unterliegen Lotterien und Ausspielungen der Lotteriesteuer.Mit zwei Ausnahmen:

     

    • 1.Der Gesamtpreis aller Lose liegt nicht über 650 Euro (Freigrenze) und es wird keine Bargeld als Gewinn ausgeschüttet.

     

    • 2.Die Ausspielung der gemeinnützigen Organisation erbringt Einnahmen bis maximal 40.000 Euro, deren Erlös unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet wird (§ 18 Rennwett- und Lotteriegesetz). Die Einnahmen aus diesen Lotterien und Ausspielungen sind aber umsatzsteuerpflichtig (§ 4 Nr. 9b Umsatzsteuergesetz [UStG]).

    Keine besondere Beschränkung beim Umfang von Tombolas

    Da es sich bei Lotterien und Ausspielungen um zweckfremde Veranstaltungen handelt, stellt sich die Frage nach dem zulässigen Umfang dieser Mittel-erwirtschaftungsbetriebe. Die Finanzverwaltung hat diese Frage früher mit der sogenannten Geprägetheorie beantwortet. Unschädlich für die Gemeinnützigkeit waren Lotterien und Ausspielungen demnach, solange die Körperschaft durch den Umfang der Lotterieveranstaltungen nicht ihr Gepräge als begünstigte Einrichtung verliert.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Nachdem die Finanzverwaltung die Geprägetheorie in der bisherigen Form aufgegeben hat, sind auch solche Glücksspielveranstaltungen nicht mehr auf einen bestimmten Umfang beschränkt
    • Außerdem können auch Dauerveranstaltungen als steuerbegünstigte Zweckbetriebe anerkannt werden. Hier ist aber zu beachten, unter welchen Voraussetzungen Dauerveranstaltungen nach dem jeweiligen Landesrecht genehmigt werden.
    • Bei Fördervereinen sind Lotterien und Ausspielungen auch dann steuerbegünstigt, wenn sie die Mittel überwiegend aus der Ausrichtung der Tombola erzielen (Anwendungserlass zur AO, Ziffer 10 zu § 68, Satz 4 und 5).
     

    Ertragsteuerliche Behandlung von Lotterien und Tombolas

    Eine Lotterie oder Ausspielung ist grundsätzlich ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Mittelbeschaffungsbetrieb) im Sinne von § 14 AO. Sie kann ein Zweckbetrieb sein, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen:

    •  
    • 1.Sie wurde von den zuständigen Behörden genehmigt.
    • 2.Der Reinertrag wird unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet.

     

    Zweckbetriebsvoraussetzung Nummer Eins: Genehmigung

    Lotterien und Ausspielungen sind Zweckbetriebe nach § 68 Nr. 6 AO, wenn sie von den zuständigen Behörden genehmigten wurden. Das gilt auch dann, wenn die Lotterie im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (zum Beispiel Festveranstaltung, Ball) abgehalten wurde.

     

    Der Erlaubnisbescheid ist Voraussetzung für die Zweckbetriebseigenschaft. Ob eine Genehmigungspflicht besteht oder bestand, entscheidet nicht das Finanzamt, sondern die Genehmigungsbehörden (nach Lotterierecht).

     

    Das Finanzamt muss die Erlaubnis gelten lassen, auch wenn gegen Nebenbestimmungen oder Auflagen der Genehmigung verstoßen wurde. Es kann dann aber die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde informieren und klären, ob die Erlaubnis widerrufen wird (LFD Thüringen, Schreiben vom 16.4.2009, Az. S 4831 A - 01 - A 3.14).

     

    Lotterien sind im Rahmen des Staatsvertrags zum Glückspielwesen durch Landesgesetze geregelt. Die Genehmigungsverfahren sind je nach Bundesland unterschiedlich. Das betrifft die Obergrenzen für genehmigungsfreie Lotterien ebenso wie pauschale Genehmigungen und Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens.

     

    Wichtig | Informieren Sie sich unbedingt über die jeweiligen Vorschriften. Wer unerlaubt eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung veranstaltet, macht sich strafbar (§ 287 Strafgesetzbuch).

     

    Die für die Genehmigung zuständige Behörde ist je nach Bundesland, Losverkaufssumme und Reichweite der Lotterie

    • die örtliche Gemeinde (meist bei lokalen Lotterien),
    • die Ordnungsbehörde,
    • die Stadt oder der Landkreis,
    • das Regierungspräsidium oder
    • das Innenministerium.

     

    Bis zu einer bestimmten Größenordnung sind Lotterieveranstaltungen in manchen Bundesländern per Verwaltungserlass pauschal genehmigt. In anderen Ländern gilt für kleine Lotterien ein vereinfachtes Verfahren. Die Bundesländer machen hier sehr verschiedene Verwaltungsvorgaben. Das betrifft folgende Punkte:

     

    • Die maximale Losverkaufssumme (20.000 bis 40.000 Euro)
    • Die Beschränkung auf bestimmte Einrichtungen (Sportvereine, Feuerwehren, Stiftungen, Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege)
    • Die Begrenzung auf Gemeinde, Kreis oder Bezirk
    • Die Dauer der Lotterie (meist ein bis drei Monate)
    • Den Mindestreinertrag (meist 25 Prozent bis 33 Prozent)
    • Weitere Auflagen (wie zum Beispiel den Verzicht auf Prämien- oder Schlussziehungen)

     

    Teilweise sind kleine Lotterien zwar genehmigungsfrei, aber anzeigepflichtig. Die Genehmigung kostet in der Regel eine Gebühr. Diese richtet sich meist nach der Losverkaufssumme.

     

    Beachten Sie | Wurde eine Genehmigung nicht beantragt oder abgelehnt, ist die Lotterie grundsätzlich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne von § 64 AO. Sie kann dann mit anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (zum Beispiel Festveranstaltungen) zusammengefasst werden.

     

    Zweckbetriebsvoraussetzung Nummer Zwei: Verwendung des Reinertrags

    Voraussetzung Nummer Zwei besteht darin, dass der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet werden muss. Bei der Ermittlung des Reinertrags dürfen den Einnahmen nur die unmittelbar damit zusammenhängenden Ausgaben gegenübergestellt werden (AEAO, Ziffer 11 zu § 68 Nr. 6).

     

    Beachten Sie | Wird der Gewinn anderweitig verwendet oder deckt der Verein mit den Einnahmen aus der Tombola seinen Eigenaufwand ab, liegt kein steuerbegünstigter Zweckbetrieb vor. Dann sind die Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, mit der Folge, dass neben der Lotteriesteuer auch Körperschaftsteuer anfallen können.

     

    • Beispiel

    Ein Verein führt im Rahmen einer Festveranstaltung (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) eine Tombola durch. Die Veranstaltung ist nur kostendeckend, wenn die Erlöse der Tombola mit eingerechnet werden. In diesem Fall ist die Tombola kein Zweckbetrieb, weil der Reinertrag nicht für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wurde, sondern dazu, die im Übrigen entstandenen Verluste auszugleichen.

     

    Umsatzsteuerliche Behandlung des Losverkaufs

    Wir haben schon erwähnt, dass Umsätze aus einer genehmigten Lotterie oder Ausspielung zwar von der Lotteriesteuer freigestellt sind, dafür aber der Umsatzsteuer unterliegen. Der Veranstalter erbringt mit dem Verkauf der Lose nämlich Lieferungen.

     

    Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage

    Das umsatzsteuerliche Entgelt für die Losverkäufe ist der Gesamtbetrag der Erlöse. Das gilt auch, wenn der Losverkauf zusammen mit anderen Leistungen erfolgt, beispielsweise mit dem Kauf einer Eintrittskarte oder wenn die Eintrittskarte als Los dient. Unter Umständen müssen dann Lospreis und Eintrittsgeld steuerlich unterschiedlich behandelt werden.

     

    Die Vergabe eines Sachgewinns erfolgt dagegen unentgeltlich außerhalb eines Leistungsaustausches. Der Losverkäufer erwirbt mit dem Los keinen Gewinnanspruch, sondern lediglich eine Gewinnaussicht. Der Lospreis ist daher keine Gegenleistung für einen Sachgewinn.

     

    PRAXISHINWEIS | Wird Umsatzsteuer auf den Losverkauf erhoben, ist der Einkauf der Sachgewinne vorsteuerabzugsfähig (OFD Hannover, Schreiben vom 7.9.2004, S 7109 - 5 - StO 351/S 7109 - 2 - StH 444).

     

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

    Die Frage, ob für Lotterien und Ausspielungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, hat die Finanzverwaltung mittlerweile bejaht. Es wird unterstellt, dass die Voraussetzung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG erfüllt ist. Die Tombola dient nicht in erster Linie dazu, Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen zu erzielen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit den Leistungen anderer Unternehmer liegen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen (FinMin Hessen, Verfügung vom 18.2.2009, Az. S 7242 a A - 004 - II 51; OFD Frankfurt, Schreiben vom 20.3.2009, Az. S 7242 a A - 13 - St 112).

     

    Aus Vereinfachungsgründen geht die Finanzverwaltung zudem davon aus, dass der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, wenn der Gesamtpreis der Lose je genehmigter Lotterie oder Ausspielung 40.000 Euro nicht überschreitet. (Abschnitt 12.9, Abs. 14 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Sie orientiert sich damit bei der Umsatzsteuerermäßigung an der Lotteriesteuerbefreiung in § 18 Abs. 2a Rennwett- und Lotteriegesetz.

     

    PRAXISHINWEIS | Die neuere Rechtsprechung - in Gestalt des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz - geht sogar noch einen Schritt weiter. Das FG ist nämlich der Ansicht, dass Lotterien oder Ausspielungen gemeinnütziger Organisationen grundsätzlich ermäßigt zu besteuern sind. Es genügt demnach, wenn der durch den Lotterieverkauf erzielte Reinertrag (zeitlich) unmittelbar zur Förderung von mildtätigen, kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2012, Az. 6 K 1868/10; Abruf-Nr. 121294). Laut FG sind also auch Lotterien oder Tombolas begünstigt, bei denen der von der Finanzverwaltung vorgegebene Höchsteinnahmenbetrag von 40.000 Euro überschritten wird. Mit dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz haben deshalb auch Vereine, die aus Losverkäufen Umsätze über 40.000 Euro erzielen, gegenüber hartnäckigen Finanzämtern einen echten Trumpf in der Hand.

     

    Sachspenden für Tombola

    Eine Tombola, die von gemeinnützigen Vereinen und Organisationen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke veranstaltet wird, gilt als Zweckbetrieb. Daher dienen Sach- und Geldspenden für eine Tombola dem steuerbegünstigten Zweck des Vereins und sind absetzbar.

     

    Verein kann Zuwendungsbestätigungen ausstellen

    Gemeinnützige Organisationen können also für Preise Zuwendungsbestätigungen ausstellen, die als Sachspenden von Firmen und Privatpersonen kommen. Es ist auch zulässig, Geldspenden für den Kauf von Sachpreisen zu verwenden.

     

    Auch Gutscheine örtlicher Einzelhändler und Dienstleister können als Spenden behandelt werden. Ausschlaggebend für den Spendenabzug ist hier aber nicht, wann der Gutschein an den Verein übergeben wurde, sondern der Zeitpunkt, in dem der Gutschein beim Unternehmen eingelöst wird.

     

    Wichtig | Unzulässig ist die Ausstellung von Spendenbescheinigungen, wenn die Sachspenden einen Werbeeffekt bzw. Werbeaufdruck haben. Hier erbringt der Verein eine Gegenleistung an den Zuwendungsgeber, die Spende ist also nicht mehr unentgeltlich. Das gilt allerdings nur, wenn die Werbeleistung über die bloße öffentliche Nennung und Ehrung des Spenders hinausgeht. Der Spendenabzug bliebe also bestehen, wenn der Verein die jeweiligen Sachpreis-Spender erwähnt, sobald der entsprechende Preis gezogen wird.

     

    Verkaufspreis des Loses ist nicht als Spende darstellbar

    Loskäufer können dagegen nicht von einer Spendenbestätigung profitieren. Der Verkaufspreis ist deshalb keine Spende, weil dem Kaufpreis eine Gegenleistung (Gewinnaussicht) gegenübersteht. Auch eine Aufteilung des Lospreises in Entgelt- und Spendenanteil ist grundsätzlich nicht möglich.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 8 | ID 42461534