· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Freiwilligendienste: BFH gewährt Steuerbefreiung auch bei zweiseitigen Verträgen
| Die Finanzverwaltung hat bisher zweiseitige Verträge beim Einsatz von Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Rahmen des Freiwilligen Sozialen bzw. Ökologischen Jahres als umsatzsteuerpflichtige Personalüberlassung behandelt. Dieser Auffassung hat der BFH jetzt widersprochen. Die Leistungen der Maßnahmeträger sind in beiden Vertragsvarianten umsatzsteuerbefreit. |
So behandelt der Fiskus zwei- und dreiseitige Verträge
Zwei- und dreiseitige Verträge sind dadurch gekennzeichnet, dass die Freiwilligen ihren Dienst bei einer (als gemeinnützig anerkannten) Einsatzstelle ableisten und die Teilnahmevereinbarung mit dem Maßnahmeträger (meist ein Landesverband) schließen, der den Einsatz pädagogisch begleitet. Dabei gibt es zwei Fälle bei der Vertragsgestaltung, die nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung umsatzsteuerlich unterschiedlich behandelt werden (OFD Frankfurt, Schreiben vom 13.03.2009, Az. S 7000 A ‒ 271 ‒ St 112):
Das kennzeichnet zweiseitige Verträge
Bei einer zweiseitigen Vereinbarung zwischen Freiwilligem und Maßnahmeträger ersetzt die Einsatzstelle dem Maßnahmeträger das Taschengeld, die Sozialversicherungsbeiträge und zahlt ihm einen pauschalen Betrag für die Verwaltungskosten. Hier liegt ‒ so die OFD ‒ eine umsatzsteuerpflichtige Personalüberlassung vor, für die keine Steuerbefreiung in Frage kommt.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,70 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig