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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    JStG 2024: So ist die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen ab 2025 neu geregelt worden

    | Das Jahressteuergesetz 2024 (Abruf-Nr. 245271 ) hat die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen geändert. § 4 Nr. 21 UStG ist an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst worden. Die Änderungen sind seit dem 01.01.2025 in Kraft. VB fasst die vier Änderungen zusammen. |

     

    1. Erweiterung leistungserbringender Bildungseinrichtungen

    Seit dem 01.01.2025 fallen auch steuerbare Bildungsleistungen unter die Steuerbefreiung, die von solchen Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden, die mit Schul- und Bildungsaufgaben betraut sind. Zu diesen Einrichtungen gehören insbesondere in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebene allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen und staatliche Hochschulen im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz. Diese Änderung ist aber nur eine formale. Die genannten Einrichtungen waren schon nach der bisherigen Regelung befreit.

     

    2. Erweiterung auf von Privatlehrern erteilte Bildungsleistungen

    Der „von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht“ wird von der Umsatzsteuer befreit. Der Begriff „Privatlehrer“ umfasst nur natürliche Personen. Letztere müssen an Schulen und Hochschulen unterrichten, bedürfen aber als natürliche Personen selbst keiner Erlaubnis oder Bescheinigung. „Selbstständige Lehrer“ waren aber schon vor der Neuregelung bereits nach § 4 Nr. 21b steuerbefreit. Aber: Die Befreiung betrifft alle Subunternehmer steuerbefreiter Bildungsträger und stellt sicher, dass sie nicht mit Umsatzsteuer auf deren Honorare belastet werden, die wegen der Steuerbefreiung nicht abzugsfähig ist.