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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Kulturveranstaltung mit Bewirtung ist einheitliche Leistung: So gehen Sie mit dem BFH-Urteil um

    | Für Eintrittsgelder zu Kulturveranstaltungen und -einrichtungen wie Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen gilt nach § 12 Abs 2 Nr. 7 Buchst. a der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Bei Vorliegen einer landesbehördlichen Bescheinigung können sie sogar umsatzsteuerfrei sein. Das gilt aber nicht, wenn im Rahmen der Veranstaltung auch Bewirtungsleistungen erbracht werden. Das hat der BFH jetzt entschieden. Ziehen Sie daraus für künftige Veranstaltungen die richtigen Schlüsse. |

    Um diesen Fall ging es beim BFH

    Der BFH verhandelte über einen gemeinnützigen Theaterveranstalter, der Volkstheater veranstaltete, bei denen im Eintritt ein Menü bzw. Kaffee und Kuchen inbegriffen war. Im Rahmen des Stücks erhielten Gäste wie Schauspieler ein Essen, das in die einzelnen Szenen integriert war. Dabei waren die Schauspieler zugleich das Bedienpersonal. Die Gäste wurden in die Szenen einbezogen. Das Essen war Teil der einzelnen Szenen und sollte die Volkstümlichkeit der Aufführungen hervorheben.

     

    Obwohl der Verein eine Bescheinigung der Landesbehörde nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG hatte, lehnte das Finanzamt sowohl eine Umsatzsteuerbefreiung als auch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ab. Begründung: Es handelt sich um eine einheitliche Leistung. Das FG Sachsen ging in der Vorinstanz ebenfalls von einer einheitlichen Leistung aus, die aber als Theaterleistung ermäßigt besteuert sei (FG Sachsen, Urteil vom 25.10.2018, Az. 6 K 835/17). Jetzt hat der BFH gesprochen.