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Mitgliedsbeiträge und die Umsatzsteuer: FG München klärt Modalitäten des Vorsteuerabzugs
| Dass Mitgliedsbeiträge ein Entgelt für die Leistungen des Vereins an seine Mitglieder darstellen und damit umsatzsteuerbar sein können, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Vielfach unklar sind aber noch die konkreten Modalitäten, vor allem bei Steuersätzen und -befreiungen. Eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) München bringt hier Licht ins Dunkel. |
In diesen Fällen optieren Vereine zur Umsatzsteuer
In der Regel unterwerfen Vereine wegen des Vorsteuerabzugs die Beiträge der Umsatzsteuer. Sie können so auch aus Eingangsumsätzen, die dem ideellen Bereich zugeordnet sind, Vorsteuer geltend machen. Das ist vor allem beim Bau und der Anschaffung teurer Anlagen und Gebäude interessant.
Sind die Leistungen an die Mitglieder steuerbar, greifen aber auch die einschlägigen Befreiungsregelungen. Das hat das FG München für den Fall sportlicher Veranstaltungen klargestellt und aufgezeigt, was das im konkreten Fall für den Vorsteuerabzug bedeutet (FG München, rechtskräftiges Urteil vom 10.4.2014, Az. 14 K 1495/12; Abruf-Nr. 141978).
Der Fall vor dem FG München
Im konkreten Fall hatte ein gemeinnütziger Schützenverein seine Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer unterworfen, um die Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten des Schützenshauses und den Anschaffungskosten der Einrichtung geltend machen zu können. Das Finanzamt lehnte das zunächst mit der Begründung ab, die Mitgliedsbeiträge seien kein Entgelt für steuerbare Leistungen.
Auf den Einspruch des Vereins hin ergänzte das Finanzamt seine Begründung: Soweit die Mitgliedsbeiträge nicht dem ideellen Bereich zuzuordnen seien, stünden sie im Zusammenhang mit sportlichen Veranstaltungen, die nach § 4 Nr. 22b Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei seien.
FG: Steuerbefreiungen werden beim Vorsteuerabzug berücksichtigt
Das FG gab dem Finanzamt Recht: Der Verein kann diejenigen Vorsteuerbeträge nicht abziehen, die darauf entfallen, dass der Verein seinen Mitgliedern die Teilnahme an Schießübungen und Wettkämpfen ermöglicht sowie Wettkämpfe gegen Teilnahmegebühren von Gastmannschaften veranstaltet. Die Mitgliedsbeiträge des Vereins sind zwar Entgelte für steuerbare Leistungen des Vereins. Diese Leistungen und die Veranstaltung von Wettkämpfen gegen Teilnahmegebühren von Gastmannschaften sind aber nach § 4 Nr. 22 b UStG steuerfrei.
Leistungen sind steuerbar aber steuerbefreit
Das FG stellt mit Bezug auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21.3.2002, Kennemer Golf, Rs. C-174/00) klar, dass die Beiträge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung für Dienstleistungen sein können, die der Verein für die Mitglieder erbringt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen. Auch pauschal bezahlte Beiträge sind steuerbar. Bei Sportvereinen besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile wie die Nutzung von Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen.
Keine bloße Überlassung von Sportanlagen
Im konkreten Fall vertrat das FG aber die Auffassung, der Verein hätte nicht einfach die Sportanlagen an seine Mitglieder überlassen, sondern die Schießübungen und Wettkämpfe waren sportliche Veranstaltungen. Die Leistung des Vereins bestand nämlich nicht nur darin, den Teilnehmern Sportgegenstände oder -anlagen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr fand das Schießen unter Aufsicht einer vom Verein gestellten, verantwortlichen Aufsichtsperson statt. Damit gewährleistete der Verein den organisatorischen Rahmen für das Schießen. Die untere Grenze zur sportlichen Veranstaltung war überschritten.
Die Mitgliedsbeiträge ermöglichen es den Mitgliedern, am Schießtraining und an Wettkämpfen teilzunehmen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Mitgliedsbeiträge unabhängig davon zu entrichten sind, ob das Vereinsmitglied tatsächlich an der sportlichen Veranstaltung teilnimmt. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt dabei nicht nur für die Mitgliedsbeiträge. Ebenfalls als Teilnehmergebühren steuerbefreit sind die Entgelte der Gastmannschaften.
Folgen für die Höhe des Vorsteuerabzugs
Im konkreten Fall hatte das zur Folge, dass die Umsatz- bzw. Vorsteuer aus den Kosten für den Bau des Schützenhauses und die Anschaffung der Einrichtung nicht nach dem vom Verein geforderten Aufteilungsschlüssel (70,337 Prozent abzugsfähige Vorsteuer für die Nutzung für steuerbare Vereinszwecke wie Schießstand - 29,663 Prozent nicht abzugsfähige Vorsteuer für die Nutzung als Gaststätte) errechnet wurde, sondern ein für den Verein wesentlich ungünstigerer Aufteilungsschlüssel zur Anwendung kam.
Folglich ergaben sich für den Verein keine Vorsteuererstattungen, sondern er musste Umsatzsteuer nachzahlen.
Gestaltungshinweise im Lichte des Münchner Urteils
Das Urteil zeigt die Problematik bei der Umsatzbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen. Während der Verein den Steuervorteil aus dem Vorsteuerabzug nutzen will, sucht das Finanzamt im Gegenzug nach Kriterien, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
Im konkreten Fall lieferte die Schießstandordnung des Vereins dem Finanzamt Angriffspunkte. Denn dort war die Betreuung und Überwachung des Schießbetriebs festgeschrieben. Das war für das Finanzamt ein Argument dafür, dass es sich nicht nur um eine Überlassung von Sportanlagen handelte, für die es keine Steuerbefreiung gilt, sondern um eine sportliche Veranstaltung.
Umsatzbesteuerung hängt von konkreten Leistungen für Mitglieder ab
Das Urteil stellt klar, dass es bei der Umsatzbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen auf die konkreten Leistungen ankommt, die der Verein für seine Mitglieder erbringt. Pauschal bezahlt werden die Mitgliedsbeiträge nur insofern, als es nicht auf die tatsächliche Nutzung der Leistungen ankommt. Welche konkrete Leistung mit den Beiträgen vergütet wird, ist dagegen für die Besteuerung sehr wohl von Bedeutung.
Nicht anders als bei Leistungen, die einzeln vergütet werden, kommt es also auch bei Leistungen an Mitglieder, die mit dem Beitrag abgegolten sind, darauf an, um welche konkreten Leistungen es sich handelt.
Leistungen für Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen sind steuerfrei
Steuerpflichtig (zum ermäßigten Steuersatz) ist die Überlassung von Sportanlagen und Sportgeräten sowie die Teilnahme an Sportveranstaltungen als Zuschauer. Umsatzsteuerbefreit ist dagegen die aktive Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen.
Ist die Überlassung von Sportanlagen und -geräten mit einer fachlichen Anleitung und Überwachung verbunden, handelt es sich regelmäßig um eine sportliche Veranstaltung.
Urteil gilt auch für Sportvereine mit angeschlossenem Fitnessstudio
Die Münchner Entscheidung ist übertragbar auf Sportvereine mit angeschlossenem Fitnessstudio. Werden die Benutzer der Räume und Geräte bei ihrem Training von einem Übungsleiter betreut, liegt auch hier eine sportliche Veranstaltung vor (Bayerisches Landesamt für Steuern, Schreiben vom 9.5.2008, Az. S 186a.2.1-1).
FAZIT | Sportvereinen, die nicht in die Vorsteuerfalle „sportliche Veranstaltung“ tappen wollen, ist zu empfehlen, entsprechende Vereinsordnungen und andere Vereinbarungen mit den Mitgliedern so zu gestalten, dass es sich um eine bloße Überlassung der Anlagen, Räume oder Geräte handelt. Die (zusätzliche) Überwachung und Betreuung durch den Verein wird als Indiz für das Vorliegen einer sportlichen Veranstaltung gewertet. |
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Positives zum Vorsteuerabzug im Verein: Keine Berücksichtigung von Spenden und Zuschüssen“, VB 6/2013, Seite 4
- Beitrag „Mitgliedsbeiträge und Umsatzsteuer: Neue Rechtsprechung und ihre Folgen für Vereine“, VB 6/2010, Seite 3
- Beitrag „Steuerpflicht für Mitgliedsbeiträge: Neue Gestaltungsmöglichkeiten für Vereine“, VB 2/2008, Seite 3