· Fachbeitrag · Vermögensverwaltung
Einzelfälle der Betriebsaufspaltung: Sind sie der Vermögensverwaltung zuzuordnen?
| Die Vermögensverwaltung stellt bei gemeinnützigen Körperschaften einen Sonderfall dar. Sie bleibt ertragsteuerfrei, gehört aber nicht zu den satzungsmäßigen steuerbegünstigten Tätigkeiten. Deswegen ist es wichtig, die Vermögensverwaltung von nicht begünstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten abzugrenzen. Damit Sie Probleme erkennen und proaktiv lösen können, macht VB Sie in einer Beitragsserie mit den Einzelfällen vermögensverwaltender Tätigkeiten vertraut. Teil 5 liefert über Einzelfälle der Betriebsaufspaltung aus Sicht von Rechtsprechung und Finanzverwaltung. |
Fall 1: Überlassung von Personal und Räumlichkeiten
Ein typischer Fall der Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft (z. B. eine Krankenhaus-GmbH) nichtbegünstigte Leistungen (z. B. Reinigungsdienst, Küche, technische Dienste, Abfallbeseitigung) in eine steuerpflichtige Dienstleistungs-GmbH ausgliedert. Überlässt sie dann der GmbH entgeltlich Personal und Räume mit Inventar liegt nach Auffassung des LfSt Bayern eine Betriebsaufspaltung vor (Schreiben vom 02.11.2010, Az. S 2729.2.1 - 5/2 St 31, Abruf-Nr. 110756). Die Einnahmen fallen damit nicht in die Vermögensverwaltung, sondern in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Stammkapitalanteile an der Tochter-GmbH dürfen deswegen nicht aus zeitnah zu verwendenden Mitteln stammen.
Die entgeltliche Überlassung von Räumen, Inventar und Personal ist nach Auffassung des LfSt Bayern dabei keine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelverwendung, solange marktübliche Preise berechnet werden. Vermietete Gebäude oder Inventar des steuerbegünstigten Bereichs dürfen nicht aus zeitnah zu verwendenden Mitteln finanziert worden sein. Hier läge sonst ein Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung vor.
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