30.11.2022 · Nachricht · Umsatzsteuer
Sportkurs und Überlassung von Sportgerät = einheitliche Leistung
| Die Teilnahmegebühren für Sportkurse sind – bei aktiver Teilnahme – nach § 4 Nr. 22b UStG steuerbefreit. Die Überlassung von Sportgeräten und Sportanlagen dagegen umsatzsteuerpflichtig. Wie aber wird eine Zahlung steuerlich behandelt, wenn in einen Sportkurs auch die Überlassung von Geräten eingeschlossen ist? Mit dieser Frage hat sich der EuGH beschäftigt. |
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