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  • 04.03.2025 · Nachricht · Umsatzsteuer

    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG: Alte Bescheinigungen gelten weiter

    | Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen in § 4 Nr. 21 UStG an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst. Die bisherigen Bescheinigungen der Landesbehörden zur Umsatzsteuerbefreiung gelten aber weiterhin. Das hat das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt Bayern) mitgeteilt. |