· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Überlassung von Sportanlagen an Mitglieder: So kann sie umsatzsteuerfrei bleiben
| Die Überlassung von Sportanlagen ‒ auch an Mitglieder ‒ ist nicht umsatzsteuerbefreit. Vereine können dennoch Gestaltungsspielräume nutzen, die die Finanzverwaltung offeriert. VB weist Ihnen den Weg. |
Die steuerrechtliche Ausgangssituation
Die Überlassung von Sportanlagen an Mitglieder ist zwar ein Zweckbetrieb, aber nicht umsatzsteuerbefreit. Darin sind sich Finanzverwaltung, BFH und EuGH mittlerweile einig.
So verargumentieren Fiskus und Rechtsprechung die Steuerpflicht
Die einschlägige Steuerbefreiung für Sport nach deutschem Recht findet sich in § 4 Nr. 22b UStG. Befreit sind danach aber nur die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, die von gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Unter „sportlicher Veranstaltung“ ist nach der Auffassung von Rechtsprechung und Finanzverwaltung eine organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Die bloße Vermietung der Sportanlagen ist keine sportliche Veranstaltung, weil die Vermietung lediglich die Voraussetzung für sportliche Veranstaltungen schafft.
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