· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Verein verkauft Lotterielose: Wichtiges Urteil zur Nutzung des ermäßigten Steuersatzes
| Lotterien und Ausspielungen, die gemeinnützige Organisationen durchführen, sind ein Zweckbetrieb, wenn der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet wird. Das FG Rheinland-Pfalz hat diesen Fördertatbestand jetzt auch auf die Umsatzsteuer übertragen und - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - entschieden, dass die Erlöse aus dem Losverkauf nur mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern sind. |
Die Auffassung der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung geht bisher davon aus, dass Lotterien und Ausspielungen - auch wenn sie ein Zweckbetrieb sind - umsatzsteuerlich nicht begünstigt sind. Laut Umsatzsteuergesetz (UStG) muss dafür nämlich neben der Zweckbetriebseigenschaft noch eine von zwei weiteren Voraussetzungen erfüllt sein (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG):
- 1. Der Zweckbetrieb darf nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dienen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit den Leistungen anderer Unternehmer liegen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen.
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