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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vereine als Kleinunternehmer: So nutzen Sie § 19 UStG optimal aus

    | Viele Vereine sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Das gilt dann, wenn sie gar keine wirtschaftlichen Einnahmen haben, alle oder ein Großteil der Umsätze steuerbefreit sind und die übrigen Umsätze unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG fallen. Erfahren Sie deshalb alles Wissenswerte zu § 19 UStG . Machen Sie sich aber auch damit vertraut, was passiert, wenn Ihr Verein die Kleinunternehmergrenze doch überschreitet. Da werden in der Praxis nämlich viele Fehler gemacht. |

    Wann ist ein Verein ein Kleinunternehmer?

    Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, die nur geringe Umsätze erzielen. § 19 UStG befreit Ihren Verein, wenn Sie

    • im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 17.500 Euro und
    • im laufenden Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 50.000 Euro haben.

     

    Ist Ihr Verein Kleinunternehmer nach § 19 UStG, müssen Sie keine Umsatzsteuer erheben. Sie müssen keine Umsatzsteuererklärung abgeben. Überschreiten Sie die genannten Grenzen, müssen Sie im Folgejahr Umsatzsteuer erheben ‒ ohne dass Sie das Finanzamt dazu auffordert.

     

    Wichtig | § 19 UStG gilt nur für Umsätze im Inland. Es kann Ihnen also als Kleinunternehmer passieren, dass Sie für die Einfuhr von Gegenständen und für Leistungen eines ausländischen Unternehmers Umsatzsteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen müssen.

     

    • Beispiel

    Sie engagieren einen ausländischen Musiker, damit er auf Ihrem Vereinsfest auftritt. Hier sind Sie als Verein der Leistungsempfänger und schulden die Umsatzsteuer für Leistungen, die der Musiker erbringt (§ 13b Abs. 5 UStG). Das gilt auch dann, wenn Ihre Umsätze unterhalb der Kleinunternehmergrenze liegen.

     

    Umsatzgrenzen gelten für alle Vereinsbereiche

    Die Kleinunternehmerregelung wird nicht auf den einzelnen unternehmerischen Tätigkeitsbereich (Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) angewendet, sondern auf die steuerpflichtigen Umsätze Ihres gesamten Vereins.

    • Beispiel

    Der Theaterverein Neustadt e.V. hat in den Jahren 2015 bis 2017 folgende Einnahmen erzielt:

     

    Mitgliedsbeiträge / Spenden

    Eintrittsgelder

    2015

    6.000 Euro

    15.000 Euro

    2016

    5.000 Euro

    20.000 Euro

    2017

    7.000 Euro

    16.000 Euro

     

     

    Folge: Der Umsatzsteuerpflicht unterliegen nur die Einnahmen aus den Eintrittsgeldern. Die Mitgliedsbeiträge und Spenden aber nicht. Da der Verein 2015 mit seinen steuerpflichtigen Einnahmen die Grenze von 17.500 Euro nicht überschritten hat, wird er in 2016 nicht umsatzsteuerpflichtig. In 2016 lag er mit seinen steuerpflichtigen Einnahmen von 20.000 Euro über 17.500 Euro und wird deswegen in 2017 steuerpflichtig.

     

    Bemessungsgrenze bei neu aufgenommener Unternehmenstätigkeit

    Beginnt die unternehmerische Tätigkeit Ihres Vereins erst im Laufe eines Kalenderjahrs, müssen Sie den voraussichtlichen Umsatz auf das ganze Kalenderjahr hochrechnen. Angefangene Kalendermonate werden bei der Umrechnung als volle Kalendermonate behandelt, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.

     

    • Beispiel

    Der Feuerwehrverein Neuhausen ist am 01.12.2017 gegründet worden. Er hat noch im Dezember ein Vereinsfest ausgerichtet und dort Einnahmen von 2.000 Euro erzielt. Die Umrechnung des Gesamtumsatzes auf einen Jahresumsatz ergibt 24.000 Euro. Nach R 19.1. Abs. 4 UStAE darf bei Neugründungen nicht auf den Vorjahresumsatz von 0 Euro, sondern muss auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres abgestellt werden. Dabei ist die Grenze von 17.500 Euro maßgebend und nicht die Grenze von 50.000 Euro.

     

    Stand bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit am 01.12.2017 fest, dass der Verein die Grenze von 17.500 Euro überschreiten würde, wenn der Dezemberumsatz in einen Jahresumsatz umgerechnet wird, wird der Verein schon in 2017 umsatzsteuerpflichtig. Kann er dem Finanzamt aber nachweisen, dass er bei Aufnahme seiner unternehmerischen Tätigkeit nicht damit gerechnet hat, dass er nach Umrechnung des Gesamtumsatzes in einen Jahresumsatz die Grenze von 17.500 Euro überschreiten würde, wird er für 2017 nicht umsatzsteuerpflichtig.

     

    Bei der Ermittlung der Grenze werden umsatzsteuerfreie Umsätze nicht mit einbezogen.

     

    • Beispiel

    Der Sportverein TuS Musterstadt nimmt aus Teilnahmegebühren für Sportveranstaltungen und -kursen 16.000 Euro ein. Eintrittsgelder und Nutzungsgebühren für Sportanlagen spülen 12.000 Euro in die Kasse. Da die Teilnahmegebühren steuerbefreit sind (§ 4 Nr. 22b UStG), bleibt er unter der Kleinunternehmergrenze.

     

    Der Gesamtumsatz wird stets nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Es kommt also auf die im jeweiligen Jahr tatsächlich zugeflossenen Umsätze an, nicht auf die Beträge, die Sie in Rechnung gestellt haben.

     

    Stark schwankende Umsätze

    Es gibt Vereine, bei denen die Umsätze stark schwanken, die also nicht jedes Jahr steuerpflichtige Umsätze erzielen. Erzielt Ihr Verein nur in mehrjährigem Abstand Umsätze, mit denen Sie die Grenzen von 17.500 bzw. 50.000 Euro überschreiten, gilt nicht das Vorjahr als Bezugswert, sondern das Jahr, in dem Sie zuletzt Umsätze erzielt haben. Dies gilt auch dann, wenn die unternehmerische Tätigkeit für einen längeren Zeitraum unterbrochen wird (OFD Karlsruhe, Schreiben vom 28.02.2012, Az. S 7360 ‒ Karte 1).

     

    • Beispiel

    Ein Kulturverein veranstaltet alle drei Jahre ein Festival, bei dem er steuerpflichtige Umsätze von über 17.500 Euro erzielt. In den Zwischenjahren hat er keine Umsätze. Die 17.500 Euro-Grenze bezieht sich dann auf das jeweils letzte Festivaljahr. Folge: Die Umsätze des nächsten Festivals sind steuerpflichtig. Grund ist, dass das Festival in einem festen Turnus veranstaltet wird. Folglich besteht die Unternehmereigenschaft fort. Der Verein bleibt steuerpflichtig, solange er mit den weiteren Festivals die Kleinunternehmergrenze überschreitet.

     

    Veräußerung von Anlagevermögen ist irrelevant

    Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens werden bei der Ermittlung der Grenzen von 17.500 und 50.000 Euro nicht berücksichtigt. Das gilt sowohl, wenn Sie das Wirtschaftsgut verkaufen oder es für nichtunternehmerische Zwecke entnehmen (Abschn. 19.1 Abs. 6 UStAE).

    Die Mindestbemessungsgrundlage

    Eine Sonderregelung greift, wenn Ihr Verein Leistungen an Mitglieder erbringt und diese verbilligt anbietet (§ 10 Abs. 5 UStG). Hier prüft das Finanzamt, ob die Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen ist. Sie unterstellt dabei, dass Vereine die Entgelte für Leistungen an Mitglieder eher zu niedrig ‒ sogar unter den Selbstkosten ‒ ansetzen, im Gegenzug aber den Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Aufwendungen vornehmen. Das soll durch die Mindestbemessungsgrundlage eingeschränkt werden.

     

    Nimmt Ihr Verein bei Leistungen an die Mitglieder weniger als das marktübliche Entgelt, wird trotzdem dieses marktübliche Entgelt als Bemessungsgrenze angesetzt (VB 3/2015, Seite 6). Diese Bemessungsgrenze (mit Umsatzsteuer) gilt dann auch für die Ermittlung der Kleinunternehmereigenschaft (Abschn. 19.1 Abs. 2 UStAE).

    Wenn der Verein die Grenzüberschreitung nicht bemerkt

    Wird eine der beiden Grenzen überschritten, ohne dass Ihr Verein das berücksichtigt hat, kann das Finanzamt Umsatzsteuer rückwirkend erheben. Damit ändert sich für Ihren Verein die Kalkulationsgrundlage. Unter Umständen sind angesetzte Preise dann nicht mehr kostendeckend. Dabei müssen Sie aber auch berücksichtigen bzw. „gegenrechnen“, dass die Umsatzsteuerpflicht Sie rückwirkend auch zum Vorsteuerabzug berechtigt.

     

    PRAXISHINWEIS | Ist dieser Fehler passiert, sollten Sie auf Ihre vorsteuerabzugsberechtigten Kunden zugehen, den Fehler einräumen und die Rechnungen korrigieren. Umsatzsteuerpflichtige Firmenkunden werden den Differenzbetrag überweisen, weil sie ihn absetzen können. Sie haben aber keinen Anspruch auf eine Korrektur, also darauf, nachträglich einen höheren Rechnungsbetrag zu fordern.

     

    Auf die Kleinunternehmerregelung kann man verzichten

    Ihr Verein kann auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Umsatzsteuer optieren. Dies hat den Vorteil, dass Sie Vorsteuern geltend machen können und sich dadurch ein Vorsteuerüberschuss ergibt.

     

    PRAXISHINWEIS | Denken Sie aber daran, dass Sie dieser Verzicht fünf Jahre bindet (§ 19 Abs. 2 UStG). Die Verzichtserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden. Es genügt, wenn Sie eine Umsatzsteuererklärung oder Voranmeldung abgeben und die Steuer abführen. Verzichten Sie auf die Kleinunternehmerregelung, wird Ihr Verein wie ein gewöhnliches Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes behandelt.

     

    Korrektur des Vorsteuerabzugs

    Für Anlagegüter gilt nach § 15a UStG eine Sonderregelung: Werden sie nach der Anschaffung nicht unter den gleichen umsatzsteuerlichen Voraussetzungen verwendet, muss der Vorsteuerabzug korrigiert werden. Das gilt auch für den Wechsel von der Besteuerung als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung (BFH, Urteil vom 17.06.2004, Az. V R 31/02, Abruf-Nr. 042276).

     

    Hat der Verein also als Kleinunternehmer Anlagegüter angeschafft und konnte keinen Vorsteuerabzug geltend machen, wird das nachträglich korrigiert. Dabei wird für jedes Kalenderjahr nach der Änderung ein anteiliger Steuerabzug vorgenommen. Das gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der erstmaligen Verwendung des Anlageguts.

     

    Bei Grundstücken und ihren wesentlichen Bestandteilen beträgt der Zeitraum zehn Jahre.

    Finanzamt fordert Abgabe einer Umsatzsteuererklärung

    In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Sie aufgefordert werden, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Das Amt will damit prüfen, ob Ihr Verein umsatzsteuerpflichtig ist oder ob die in der Gewinnermittlung angegebenen Umsätze tatsächlich steuerfrei sind.

     

    PRAXISHINWEIS | Will Ihr Verein die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, die Umsätze also nicht versteuern, dürfen Sie in der Umsatzsteuererklärung nur Angaben in den Zeilen 33 und 34 machen.

     

    Grundsätzlich muss auch ein Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben (BFH, Urteil vom 24.07.2013, Az. XI R 14/11, Abruf-Nr. 133823). Ihr Verein kann die Abgabe also nicht mit dem Verweis auf Ihre Kleinunternehmerschaft verweigern. Sie würden eine Schätzung riskieren, die regelmäßig zu Ihren Ungunsten ausfällt.

     

    Unberechtigter Steuerausweis

    Weisen Sie als Kleinunternehmer fälschlicherweise Umsatzsteuer aus, schulden Sie dem Finanzamt die ausgewiesene Steuer (unberechtigter Steuerausweis ‒ § 14c UStG). Der Rechnungsempfänger darf die ausgewiesene Steuer dann als Vorsteuer geltend machen. Als Rechnungssteller können Sie beim Finanzamt aber schriftlich eine Berichtigung beantragen. Sie müssen dann gegenüber dem Rechnungsempfänger den unberechtigten Steuerausweis für ungültig erklären.

     

    Das gilt auch für Kleinbetragsrechnungen (bis 250 Euro), auf denen nur der Umsatzsteuersatz, nicht aber der Steuerbetrag angegeben wird (BFH, Urteil vom 25.09.2013, Az. XI R 41/12, Abruf-Nr. 133748).

     

    Angaben auf Rechnungen

    Auch als Kleinunternehmer müssen Sie bei Lieferungen und sonstigen Leistungen eine Rechnung ausstellen. Anders als oft behauptet, muss die Rechnung aber keinen Hinweis auf den Besteuerungsverzicht enthalten. Die Regelung in § 14 Abs. Nr. 8 bezieht sich nur auf Steuerbefreiungen. Die Kleinunternehmerregelung ist aber eine Nichterhebung, keine Steuerbefreiung.

     

    PRAXISHINWEIS |

    • VB empfiehlt, auf der Rechnung trotzdem einen entsprechenden Hinweis anzubringen. Sie vermeiden damit, dass es zu Unklarheiten kommt. Die Formulierung können Sie frei wählen, z. B. „Kein Ausweis von Umsatzsteuer nach § 19 UStG“.
    • Denken Sie auch daran, auf der Rechnung Ihre Steuernummer anzugeben. Wird Ihr Verein beim Finanzamt umsatzsteuerlich nicht geführt, dürfen Sie die Steuernummer angeben, die Ihnen für ertragsteuerliche Zwecke erteilt worden ist (OFD Frankfurt, Schreiben vom 01.04.2004, Az. S 7280 A ‒ 66 ‒ St I 2.20).
     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 8 | ID 45214797