· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vermietung von Anlagen: In diesen Fällen sind Einnahmen umsatzsteuerfrei oder -pflichtig
| Überlässt ein Verein Anlagen an Mitglieder oder Dritte, richtet sich die ertragsteuerliche Behandlung danach, ob die Überlassung der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist. Umsatzsteuerlich ist die Sache komplizierter. Erfahren Sie, wie welche Fälle behandelt werden. |
Die Überlassung als Vermögensverwaltung
Einnahmen aus der Vermietung von Anlagen können der Vermögensverwaltung zuzuordnen - und damit steuerfrei - sein (§ 4 Nr. 12 UStG). Voraussetzung ist, dass die Immobilie (z. B. Wohn- und Gewerberäume, Gebäude, Grundstücke, Sportanlage) langfristig verpachtet ist. Als langfristig gilt eine Vermietung, wenn die Überlassung - dem Vertrag nach f- für mehr als sechs Monate erfolgt.
Der ermäßigte Steuersatz spielt kaum eine Rolle. Er greift nur, wenn keine Befreiung vorliegt. Das gilt insbesondere, wenn auf die Befreiung nach § 4 Nr. 12 UStG verzichtet wird, weil der Mieter die Immobilie unternehmerisch nutzt.
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