· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vermietung von Sportanlagen: Neue BFH-Entscheidung in der Praxis richtig umsetzen
| Der BFH hat sich wieder einmal mit der Frage befasst, wann für die Vermietung von Sportanlagen die Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung von Immobilien gilt. Anlass für den VB VereinsBrief, den Stand von Rechtsprechung und Finanzverwaltung für Sie zusammenzufassen. |
Was bringt der BFH an Neuem?
Der BFH folgt seiner bisherigen Auffassung, dass die Überlassung einer Sporthalle regelmäßig keine bloße Raumüberlassung ist. Sie ist deshalb nicht nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfrei. Im Einzelfall können aber Umstände vorliegen, die zu einer bloßen Raumüberlassung führen.
Neu ist aber die Klarstellung, dass es bei der umsatzsteuerlichen Behandlung nicht auf die Dauer der Vermietung der Sportanlage ankommt (BFH, Urteil vom 21.06.2018, Az. V R 63/17, Abruf-Nr. 205473). Hier weicht der BFH von seiner früheren Auffassung (BFH, Urteil vom 17.12.2008, Az. XI R 23/08, Abruf-Nr. 091314) ab.
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