· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vermietung von Bootsliegeplatz an Dritte: Voller Steuersatz
| Ein Segelverein, der Bootsliegeplätze an Nichtmitglieder vermietet, muss auf diese Umsätze 19 Prozent Umsatzsteuer abführen. Diese Auffassung vertritt das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg. |
Nach Ansicht des FG ist ein Boot ein Fahrzeug. Die Vermietung von Liegeplätzen ist deswegen genauso zu behandeln wie die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen. Der Verein hatte dagegen in seiner Klage vergeblich argumentiert, die Boote hätten Kabinen und wären damit „Wohnfahrzeuge“. Das Übernachten in Booten auf Bootsliegeplätzen dürfe umsatzsteuerlich deswegen nicht anders beurteilt werden als das Übernachten auf Campingplätzen.
Wichtig | Selbst eine ermäßigte Besteuerung als Zweckbetrieb lehnte das FG ab. Und zwar deshalb, weil die Vermietung nicht nur an Mitglieder erfolgte und es sich dabei um keinen Zweckbetrieb eigener Art handelte (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.1.2014, Az. 14 K 418/13; Abruf-Nr. 141338).