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  • 01.03.2019 · Nachricht · Umsatzsteuer

    Verpflegung: § 4 Nr. 23 UStG gilt auch für Sportvereine

    | Die Abgabe von Mahlzeiten an Kinder und Jugendliche ist umsatzsteuerfrei, wenn diese Leistungen von einer Einrichtung erbracht werden, die Kinder und Jugendliche zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich aufnimmt. Diese Befreiungsregelung in § 4 Nr. 23 UStG gilt auch für Sportlehrgänge. Darauf hat das Niedersächsische Landesamt für Steuern hingewiesen. |