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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsteuer-Aufteilung bei Grundstücken: Diese Neuerungen müssen Vereine kennen

    von Ulrich Goetze, Steuerberater, Wunstorf

    | Mit dem Jahressteuergesetz 2010 ist der Vorsteuerabzug für Grundstücke ab 2011 neu geregelt worden. Betroffen sind Vereine, die ein Grundstück sowohl unternehmerisch als auch teilunternehmerisch nutzen. Das BMF hat die Neuregelungen jetzt auch in die Verwaltungsrichtlinien - den Umsatzsteuer-Anwendungserlass - aufgenommen. Vereine sollten sich damit auseinandersetzen, um beim Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke kein Geld zu verschenken. |

    Die steuerlichen Grundsätze

    Ein Verein hat regelmäßig einen nichtunternehmerischen Bereich. Der liegt vor, soweit die Leistung in der Betreuung der Mitglieder besteht und Leistungen für die Mitglieder erbracht werden, ohne dass dafür von den Mitgliedern gesonderte Entgelte zu entrichten sind. Der Mitgliedsbeitrag wird nicht als Leistungstausch angesehen, soweit der Verein zur Erfüllung der Gemeinschaftszwecke den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dient (Abschnitt 1.4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass [UStAE]).

    Die bisherige Handhabung

    Nach der bisherigen Gesetzeslage konnten Vorsteuern aus der Anschaffung oder Herstellung von Grundstücken in voller Höhe abgesetzt werden, wenn das Grundstück zu mehr als zehn Prozent zur Ausführung von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen genutzt wurde. Wurde das Grundstück (auch) für Zwecke verwendet, die außerhalb des Bereichs liegen (Mitgliederbereich), unterlag dieser Teil der unentgeltlichen Wertabgabebesteuerung (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Die nichtunternehmerische Nutzung wurde also wie ein Umsatz zum entsprechenden Geldwert versteuert.