· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug bei Gebäuden des Vereins: Neue Entwicklungen kennen und umsetzen
von Ulrich Goetze, Steuerberater, Wunstorf
| Der Vorsteuerabzug beim Bau oder der Anschaffung von Vereinsgrundstücken und -gebäuden bleibt in der Diskussion. Anlass dafür ist die Entscheidung des BFH, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in dieser Frage noch einmal anzurufen. Der EuGH soll entscheiden, ob die Einschränkung im Umsatzsteuergesetz zum Vorsteuerabzug mit EU-Recht vereinbar ist. Lernen Sie nachfolgend die Problematik kennen und stellen Sie die Weichen, um in Ihrem Verein den Vorsteuerabzug bei Gebäuden zu optimieren. |
Ausgangspunkt: Die Seeling-Rechtsprechung des EuGH
Ausgangspunkt der Streitfrage, in welchem Umfang Vorsteuern bei Gebäuden abziehbar sind, die unterschiedlich genutzt werden, ist die Seeling-Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 8.5.2003, Az. Rs. C-269/00, Abruf-Nr. 081187). Danach kann ein Steuerzahler (Verein) ein Grundstück auch dann insgesamt seinem unternehmerischen Bereich zuordnen, wenn er es nur in geringem Umfang unternehmerisch nutzt. Das hat zur Folge, dass der Verein in voller Höhe zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die nichtunternehmerische Nutzung über eine unentgeltliche Wertabgabe nachgelagert besteuert wird (§ 3 Abs. 9a UStG).
PRAXISHINWEIS | Diese Handhabung führte bei Vereinen bei der Errichtung von Vereinsgebäuden zu deutlichen Steuer- und Finanzierungsvorteilen, da im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der volle Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte. Die Korrektur der nichtunternehmerischen Nutzung wurde im Rahmen der Wertabgabebesteuerung im folgenden Zeitraum von zehn Jahren vorgenommen (analog zu § 15a UStG). Darüber hinaus betrug der Steuersatz der unentgeltlichen Wertabgabe oft nur sieben Prozent, während der Vorsteuerabzug der Bauleistungen aus der Herstellung 19 Prozent betrug. |
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