· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug aus Leistungen eines Spielervermittlers
| Ein Vorsteuerabzug eines Profifußballvereins aus Rechnungen eines Spielervermittlers setzt voraus, dass der Verein Empfänger der in Rechnung gestellten Leistungen ist. Das hat der BFH klargestellt. |
Sobald ein Spieler einen Arbeitsvertrag unterzeichnet hatte, schlossen Verein und Vermittler eine schriftliche „Zahlungsvereinbarung“, wonach „für Beratung und Unterstützung beim Transfer“ bzw. „Vertragsverlängerung“ ein bestimmtes Vermittlungshonorar zu zahlen war. Die Spielervermittler stellten dem Verein Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Der Verein wollte die Vorsteuer ziehen. Das Finanzamt lehnte ab, der BFH aber gab dem Verein grundsätzlich recht. Die Spielervermittler hätten durch die Beratung und Vermittlung bei Transfers bzw. Vertragsverlängerungen von Berufsfußballspielern Vermittlungsleistungen gegen Entgelt an den Verein erbracht. Die Vorinstanz muss jetzt klären, ob sich der Verein nur auf die Entgegennahme von Spielerangeboten beschränkt hat - dann läge kein Angebot zum Abschluss eines Maklervertrags vor - sondern Vermittler selbst mit Maklerdienstleistungen beauftragt hat; dann wäre der Vorsteuerabzug gegeben (BFH, Urteil vom 28.8.2013, Az. XI R 4/11; Abruf-Nr. 133246).