· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug beim Bau von Sportanlagen:FG Düsseldorf bestätigt Gestaltungsmodell
| Nach dem FG München hat jetzt auch das FG Düsseldorf ein Gestaltungsmodell bestätigt, wie man beim Bau von Sportanlagen den vollen Vorsteuerabzug der Baukosten erreichen kann. Damit zeichnet sich ein verlässliches Modell ab, bei dem alle problematischen Punkte geklärt sind. |
Der Hintergrund des Gestaltungsmodells
Sportvereine können die Vorsteuerbeträge aus den Kosten für den Bau und Betrieb von Sportanlagen regelmäßig nicht vollständig geltend machen, weil sie die Anlagen nur teilweise für umsatzsteuerpflichtige Umsätze nutzen. Das ergibt sich zum einen daraus, dass Mitglieder die Anlagen unentgeltlich nutzen und dass Teilnahmegebühren für sportliche Veranstaltungen (Kurse, Wettkämpfe) nach § 4 Nr. 22a UStG steuerfrei sind.
Normalerweise ist der volle Vorsteuerabzug außer Reichweite
So bleibt regelmäßig nur ein anteiliger Vorsteuerabzug, vor allem dann, wenn die Anlage kostenpflichtig vermietet wird und darin Veranstaltungen stattfinden, für die Eintrittsgelder erhoben werden. Beim Bau von Anlagen schlägt das deutlich zu Buche, weil hier oft Vorsteuerbeträge im sechsstelligen Bereiche zusammenkommen.
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