· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug im gemeinnützigen Verein (Teil 2): Aufteilungsverfahren und Einzelfälle
| In welchem Umfang können wir aus Eingangsumsätzen bzw. -rechnungen die Vorsteuer ziehen? Diese Frage spielt in gemeinnützigen Vereinen eine große Rolle, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch tätig sind. Denn die Vorsteuer können Sie ja nur ziehen, wenn die Eingangsumsätze in Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen. In der Juni-Ausgabe hat Ihnen VB die Grundregeln vorgestellt ( VB 6/2019, Seite 7 ). Teil 2 befasst sich damit, wie Sie die Vorsteuer aufteilen. |
Die Grundsätze bei der Aufteilung der Vorsteuer
Verwendet Ihr Verein erworbene Gegenstände und Leistungen nur zum Teil für Umsätze, die umsatzsteuerpflichtig sind, können Sie die Vorsteuer nur anteilig abziehen; und zwar zu dem Teil, der den steuerpflichtigen Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Sie müssen also aufteilen. Bevor Sie die Vorsteuern aufteilen, müssen Sie prüfen, ob die Eingangsumsätze ausschließlich bestimmten Ausgangsumsätzen zuzurechnen sind. Diese Vorsteuern werden nicht aufgeteilt. Für die Festlegung des Aufteilungsmaßstabs sind Sie zuständig. Sie müssen jede einzelne Nutzung eines Gegenstands umsatzsteuerlich bewerten und in den Gesamtverteilungsschlüssel einfließen lassen.
Wichtig | Eine Pflicht zur Aufteilung gibt es nicht. Sie können den Gegenstand/die Leistung auch im vollen Umfang Ihrem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen. Dann entfällt aber ein anteiliger Vorsteuerabzug, und eine spätere Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist ausgeschlossen. Bei einem Anteil von weniger als zehn Prozent unternehmerischer Nutzung ist der Vorsteuerabzug generell ausgeschlossen (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG).
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