· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug im Verein (Teil 4): Ein praktischer Fall aus einem Segelflugverein
| In welchem Umfang können wir aus Eingangsumsätzen bzw. -rechnungen die Vorsteuer ziehen? Diese Frage spielt in gemeinnützigen Vereinen eine große Rolle, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch tätig sind. Denn die Vorsteuer können Sie ja nur ziehen, wenn die Eingangsumsätze in Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Teil 4 der Beitragsreihe befasst sich mit Fragen des Vorsteuerabzugs bei einem Segelflugverein. |
Segelflugverein will Vorsteuerabzug maximieren
Ein Segelflugverein will den maximalen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung von Gerät und Unterhaltung der Anlagen erreichen. Er überlässt Vereinsflugzeuge gegen Entgelt an Mitglieder und ‒ in geringerem Umfang ‒ auch an Nichtmitglieder. Die Fluglehrer sind für den Verein unentgeltlich tätig. Den Flugschülern wird für den Unterricht auch kein weiteres Entgelt berechnet. Sie zahlen einen monatlichen Festbetrag, der den Mitgliedsbeitrag und eine Pauschale für die bereitgestellten Flugzeuge enthält. Die weitere (theoretische) Flugschülerausbildung erfolgt über den Landesverband als Träger.
So sind die Leistungen umsatzsteuerlich einzuordnen
Ein Vorsteuerabzug ist nur dort möglich, wo die entsprechenden Eingangsumsätze (Kosten) unmittelbar oder mittelbar (als Gemeinkosten) steuerpflichtigen Leistungen zuzuordnen sind. Sie müssen als Kostenelemente in die Generierung dieser Leistungen eingehen. Es stellt sich also zunächst die Frage, ob die Leistungen des Vereins steuerbar (also Entgelte im Rahmen eines Leistungstausches) und auch steuerpflichtig sind.
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