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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Corona-bedingte Steuererleichterungen: So nutzen Sie sie optimal

    | Auch das Steuerrecht kann seinen Teil dazu beitragen, dass Vereine gut durch die Krise kommen. Erfahren Sie, welche Steuererleichterungen es gibt und wie Sie diese optimal nutzen. |

    Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer herabsetzen

    Wie die Einkommensteuer ist die Körperschaftsteuer eine Veranlagungssteuer. D. h., dass sie nach § 30 Nr. 3 KStG mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht. Aus diesem Grund werden durch den Fiskus Vorauszahlungen erhoben, die vierteljährlich (10.03./10.06./10.09./10.12.) fällig sind. Die Höhe der Vorauszahlung, die Sie zu leisten haben, orientiert sich an der Veranlagung des Vorjahrs (§ 31 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 37 Abs. 3 S. 3 EStG).

     

    • Beispiel

    Der Musterverein e. V. hatte aus seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in 2019 einen Gesamtüberschuss von 48.000 Euro. Abzüglich des Freibetrags (§ 24 KStG) von 5.000 Euro besteht ein zu versteuerndes Einkommen von 43.000 Euro. Die Körperschaftssteuer (§ 23 Abs. 1 KStG) beträgt 15 % = 6.450 Euro. Hinzukommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % (= 354,75 Euro). Die Vorauszahlung würde sich somit an der Veranlagung 2019 i. H. v. 6.804,75 Euro orientieren. Damit wären quartalsweise 1.791,19 Euro fällig.

     

    Folge: Wenn Ihrem Verein nun durch die Corona-Epidemie der Umsatz wegbricht, weil kein Vereinsbetrieb stattfinden kann, wird sich dies auch auf Ihre Steuerlast auswirken. Die Körperschaftsteuer für 2020 wird damit geringer ausfallen als 2019. Das BMF hat in seinem Schreiben vom 19.03.2020 darauf hingewiesen, dass Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, bis zum 31.12.2020 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer stellen können (BMF, Schreiben vom 19.03.2020, Az. IV A 3 ‒ S 0336/19/10007 :002, Abruf-Nr. 214855).

     

    Was müssen Sie konkret tun?

    Das BMF weist darauf hin, dass Sie in diesem Antrag Ihre Verhältnisse darlegen müssen. Sie können also darauf verweisen, dass Umsätze aus Ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entfallen, weil der Vereinsbetrieb ruht. Es ist auch nicht erforderlich, dass Sie Ihre Schäden wertmäßig im Einzelnen nachweisen können. Hier soll eine großzügige Handhabung erfolgen.

     

    PRAXISTIPP | Die Vorauszahlung kann auch auf „0 Euro“ herabgesetzt werden. Prüfen Sie daher, wie sich das Jahr 2020 voraussichtlich noch entwickeln wird. Stehen vielleicht im Herbst oder Winter noch größere Veranstaltungen an? Wie wird sich das Sponsoring entwickeln?

     

    Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO im Auge haben

    Haben Sie dabei auch die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO im Auge. Soweit die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus Ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt nicht 35.000 Euro im Jahr übersteigen, unterliegen diese nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.

     

    Wichtig | Setzen Sie Vorauszahlungen auf null Euro herab und entschärft sich die Lage irgendwann doch, müssen Sie mit einer Veranlagung rechnen. Dafür sollten Sie entsprechende Rücklagen bilden. Die Finanzämter halten bereits entsprechende Antragsformulare bereit. Auch in ELSTER ist das Formular bereits eingepflegt.

     

    Anpassung nur für drei Fälligkeitsdaten oder rückwirkende Erstattung?

    Da die Vorauszahlung für März 2020 bereits abgebucht wurde, kann die Anpassung der Vorauszahlung nur für die nächsten drei Fälligkeitsdaten wirken. Ob es möglich ist, Vorauszahlungen rückwirkend herabzusetzen, hat das BMF noch nicht geklärt. Je drastischer jedoch die konkreten Auswirkungen der Krise auf Ihren Verein sind, desto eher kann es sein, dass auch eine rückwirkende Herabsetzung möglich ist.

     

    PRAXISTIPP | Sprechen Sie mit dem Finanzamt, ob eine Ausnahmeregelung möglich ist. Die Aussage der Politik war hier eindeutig. Es mache keinen Sinn, sich zunächst das Geld beim Steuerzahler zu holen, um es ihm später zurückzahlen zu müssen. Schildern Sie dem Finanzamt eindringlich Ihre Situation und bewegen Sie es dazu, Ihnen die bereits geleistete Vorauszahlung zu erstatten. So gewinnen Sie wieder etwas an Liquidität.

     

    Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer herabsetzen

    Die Anpassung der Vorauszahlung auf die Gewerbesteuer folgt demselben Prinzip wie die der Körperschaftsteuer. Mit dem Unterschied, dass die Städte und Gemeinden für die Erhebung zuständig sind.

     

    Bei der Gewerbesteuer läuft es ähnlich wie bei der Körperschaftsteuer

    Daher haben die obersten Finanzbehörden der Länder ebenfalls am 19.03.2020 gleichlautende Erlasse zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bekanntgegeben (Abruf-Nr. 214856). Nach § 19 Abs. 3 S. 3 GewStG kann das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse beim Gewerbeertrag für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen.

     

    PRAXISTIPP | Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt bereits die Körperschaftsteuervorauszahlungen angepasst hat. Sie sehen, dass in den gesamten steuerlichen Bereichen dieselben Voraussetzungen gelten. Wenn Sie die Unterlagen einmal zusammengestellt haben, können Sie diese für die jeweilige Steuerart verwenden. Auch bei der Gewerbesteuer sollen Anträge nicht deshalb abgelehnt werden, weil Sie die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

     

    Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die Gemeinde daran bei der Festsetzung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 S. 4 GewStG).Wenn Sie nachweisen, dass Ihre Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen herabgesetzt.

     

    Was müssen Sie jetzt veranlassen?

    Stellen Sie kurz dar, warum Ihre Einkünfte geringer sind. Wie hoch war der Umsatz 2019, mit welchen Zahlen haben Sie für 2020 gerechnet und wie stellen sich die aktuellen Zahlen dar?

    Umsatzsteuer: Entlastungen prüfen

    Ob Ihr Verein auch im Bereich der Umsatzsteuer entlastet wird, hängt zunächst davon ab, ob Sie die Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch genommen haben. Voraussetzung dafür ist nach § 19 Abs. 1 UStG, dass Ihr Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Haben Sie diese Regelung nicht in Anspruch genommen, kann es sein, dass Sie Sondervorauszahlungen auf die Umsatzsteuer leisten.

     

    Brennpunkt-Thema: Sondervorauszahlungen

    Die Sondervorauszahlungen werden bei Dauerfristverlängerungen zu Umsatzsteuervoranmeldungen festgesetzt. Diese beträgt 1/11 der Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr. Haben Sie Sondervorauszahlungen geleistet, können Sie auch hier einen Antrag auf Erstattung stellen. Damit soll die Liquidität gesichert werden.

     

    Die Erstattung müssen Sie beim zuständigen Finanzamt beantragen. Auch in dem Antrag müssen Sie nachweisen, dass Ihr Verein von der Corona-Krise stark betroffen ist. Diese Maßnahme ist zwar in der BMF-Liste nicht aufgeführt, aber schon von zahlreichen Landesregierungen angekündigt worden. Ob diese „Liquiditätsspritze“ auch in Ihrem Bundesland möglich ist, können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt erfragen.

     

    Was müssen Sie konkret tun?

    Die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung empfiehlt hier, dass Sie den Vordruck „Antrag auf Dauerfristverlängerung ‒ Anmeldung der Sondervorauszahlung“ (USt 1 H) verwenden. Der Antrag kann mit ELSTER erstellt und dem Finanzamt übermittelt werden. Auszufüllen ist die Zeile 22 mit einer „1“ und die Zeile 24. Die Eintragung in Zeile 24 mit „0“ führt zu einer vollständigen Erstattung der Sondervorauszahlung.

    Lassen Sie sich Steuern stunden

    Ihr Verein muss Steuern entrichten, aber Ihnen fehlen derzeit die finanziellen Mittel? Auch die Gewährung von Stundungen durch das Finanzamt wird nun erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn deren Einziehung für Sie eine erhebliche Härte darstellen würde (§ 222 AO).

     

    Thema Stundungszinsen ist nicht außen vor

    Üblicherweise werden für die Dauer einer gewährten Stundung Zinsen erhoben. Diese betragen 1,5 Prozent je Monat, was sich zu einer erklecklichen Summe aufbauen kann. Das BMF hat sich die Erhebung der Stundungszinsen leider offen gehaltrn. Haben Sie bereits die Stundung beantragt und das Finanzamt verlangt Stundungszinsen, sprechen Sie dort vor, damit ggf. auf diese verzichtet wird.

     

    Anträge werden großzügig geprüft

    Die Finanzbehörden sollen auch an die Anträge „keine strengen Anforderungen“ stellen, so das BMF. Die Anträge sollen auch nicht abgelehnt werden, wenn Sie Schäden nicht im Einzelnen wertmäßig nachweisen können.

     

    PRAXISTIPP | Aber auch hier gilt: Je besser Sie sich vorbereiten und je ausführlicher Sie die Antragsunterlagen vorlegen können, desto eher können Sie mit einer positiven Antwort des Finanzamts rechnen. Den Antrag auf Stundung können Sie bis zum 31.12.2020 stellen. Die Finanzbehörden halten hier auf ihren Websites Anträge vor. Diese werden gerade aktualisiert. Wenn Sie einen Antrag nicht finden, fragen Sie direkt das Finanzamt.

     

    Stundungsanträge für in 2021 fällige Steuern ins Auge fassen

    Diese Stundungsmaßnahmen betreffen Steuern, die bis zum 31.12.2020 fällig werden. Aber auch Anträge auf Stundung für später fällig werdende Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen, sind möglich. Sie müssen jedoch besonders begründet werden.

     

    • Beispiel

    Ihre Vereinsgaststätte ist für mehrere Wochen geschlossen worden. Während der Zeit haben sie keinen Umsatz erzielt. Die bereits gelagerten verderblichen Waren mussten vernichtet werden. Auch wenn Sie Ihren Betrieb nach der Corona-Krise wieder öffnen können, ist noch nicht gesagt, dass dann auch direkt der Spielbetrieb aufgenommen wird. Ohne Spielbetrieb wird sich aber auch die Umsatzlage in der Gaststätte kaum nachhaltig verbessern

     

    Folge: Für diesen Fall sollten Sie auch eine Anpassung der Vorauszahlungen beim Finanzamt beantragen, sodass Sie im Jahr 2021 mit geringeren Vorauszahlungen belastet werden. Auch auf diese Weise können Sie sich einen Liquiditätsvorteil verschaffen.

     

    Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen beantragen

    Zahlen Sie Ihre Steuern nicht oder nicht rechtzeitig, drohen neben Säumniszuschlägen auch Vollstreckungsmaßnahmen. Darauf wird aber bis zum 31.12.2020 verzichtet, wenn Ihr Verein als Schuldner der fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

     

    Selbst aktiv werden und nicht auf das Finanzamt warten

    Auch hier müssen Sie aktiv werden. Das Finanzamt wird nicht von sich aus bei allen Steuerschuldnern den Schalter umlegen. Sind Säumniszuschläge festgesetzt worden oder wurde sogar eine Vollstreckungsmaßnahme (z. B. eine Kontopfändung angedroht), müssen Sie direkt mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen, damit dieses davon Abstand nimmt.

     

    Das Absehen von (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der rückständigen oder bis zum 31.12.2020 fällig werdenden Körperschaft-, Gewerbe- oder Umsatzsteuer kommt nur in Betracht, wenn Ihr Verein

    • unmittelbar und
    • nicht unerheblich

    von der Corona-Krise betroffen ist. Das BMF weist zwar darauf hin, dass die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen auch vorgenommen wird, wenn das Finanzamt auf andere Weise von der Betroffenheit erfährt. Gleichwohl sollten Sie es nicht so weit kommen lassen und aktiv diese Frage klären.

     

    Lassen sich auch Verspätungszuschläge proaktiv vermeiden?

    Zu der Frage, wie mit Verspätungszuschlägen umgegangen werden soll, hat sich das BMF nicht geäußert. Der Verspätungszuschlag kann festgesetzt werden, wenn Sie Ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommen.

     

    Wichtig | Für das Kalenderjahr 2019 sind die Erklärungen zur Körperschaftsteuer, zur Gewerbesteuer, zur Umsatzsteuer und zur gesonderten oder einheitlichen Feststellung bis zum 31.07.2020 abzugeben. Beachten Sie, dass das Finanzamt Ihnen die Unterlagen nicht mehr automatisch übermittelt. Sie müssen hier selbst aktiv werden.

     

    Sind Sie aufgrund der aktuellen Situation nicht in der Lage, Ihre Steuererklärung fristgemäß abzugeben, können Sie auch hier einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. VB geht davon aus, dass derzeit die Finanzämter angewiesen sind, auch solche Anträge großzügig zu handhaben.

     

    Wichtig | Denken Sie daran, dass es derzeit nicht möglich ist, im Finanzamt persönlich vorzusprechen. Sie können formlose Anträge stellen, den Download-Bereich Ihres Finanzamts nutzen oder die Anträge über ELSTER stellen.

     

    FAZIT | Entgegen der Befürchtungen wirkt sich das steuerliche Entlastungspaket des Bundes auch auf unseren Vereinsbereich aus. Hoffen wir, dass dies reicht, um das Überleben der Vereine zu sichern. Die Bundesregierung weist in ihren aktuellen Beschlüssen ausdrücklich darauf hin, dass die konjunkturelle Entwicklung genau beobachtet wird. Sofern es hier Anzeichen für eine gravierende Störung geben sollte, wird es vermutlich zu weiteren Maßnahmen kommen.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 16 | ID 46405146