· Fachbeitrag · Vereinssteuern
FG Köln definiert Voraussetzungen für als Zweckbetrieb steuerbegünstigtes Hotel
| Gemeinnützige Einrichtungen verfügen oft auch über Beherbergungsbetriebe (Hotels, Ferienstätten). Ein Zweckbetrieb liegt aber nur vor, wenn sich aus der besonderen Zielgruppe ein Satzungsbezug ergibt oder wenn ein Katalogzweckbetrieb besteht. Ein bloßer steuerbegünstigter Nebenzweck, etwa dass teilweise behinderte Menschen beherbergt werden, genügt nicht. Das hat das FG Köln klargestellt. |
Hotel ist kein Katalogzweckbetrieb
Ein Hotel gehört nicht zu den Katalogzweckbetrieben nach § 68 AO. Zweckbetriebe sind danach Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime und Mahlzeitendienste, wenn sie in besonderem Maß hilfsbedürftigen Personen dienen (§ 68 Nr. 1a AO). Dazu müssen zwei Drittel der Leistungen an diesen Personenkreis (alte, kranke oder behinderte Menschen) erbracht werden. Das gilt auch für Erholungsheime (zum Beispiel „Müttergenesungswerk“). Ein typisches Hotel ist weder ein Heim noch ein Mahlzeitendienst.
Hotel ist kein Integrationsprojekt
Dass eine Ferienstätte teilweise behinderte Menschen beherbergt, macht sie auch noch zu keinem Integrationsprojekt (§ 68 Nr. 3c AO). Integrationsprojekte dienen dazu, schwerbehinderte Menschen in „normale“ Beschäftigungsverhältnisse einzugliedern. Das kann der Fall sein, wenn solche Menschen dort in entsprechendem Umfang beschäftigt sind; nicht aber, wenn sie Gäste sind (FG Köln, Urteil vom 19.2.2015, Az. 13 K 3354/10, Abruf-Nr. 144404).
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