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  • · Fachbeitrag · Vermögensverwaltung

    Keine Vermögensverwaltung bei Betriebsaufspaltung der Personengesellschaft

    | Beteiligt sich eine gemeinnützige Körperschaft an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, liegt keine steuerbegünstigte Vermögensverwaltung vor, sondern ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Eine Ausnahme gilt nach Ansicht des BFH, wenn es sich um eine Kommanditbeteiligung an einer vermögensverwaltenden, aber gewerblich geprägten Personengesellschaft handelt. Das FG Düsseldorf schränkt diesen Ausnahmefall jetzt noch weiter ein, indem es klarstellt, dass die Vermögensverwaltung nicht in Form einer Betriebsaufspaltung erfolgen darf. |

     

    Gemeinnützige Körperschaft mit Beteiligung an GmbH & Co. KG

    Im konkreten Fall ging es um eine gemeinnützige Stiftung, die an einer Anteilsgemeinschaft (GmbH & Co. KG) beteiligt war. Die Anteilsgemeinschaft vermietete ihr gehörende wesentliche Betriebsgrundlagen in Form von Grundstücken und Fabrikgebäuden sowie Maschinen an eine GmbH. An beiden Unternehmen waren die gleichen Gesellschafter beteiligt.

     

    Das Finanzamt behandelte die Gewinne aus der Anteilsgemeinschaft als Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Dagegen klagte die Stiftung mit Verweis auf den BFH (Urteil vom 25.5.2011, Az. I R 60/10; Abruf-Nr. 112590). Das FG aber gab dem Finanzamt Recht. Zwar seien Einkünfte im Sinne des 
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG keine Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Anderes gelte aber bei Einnahmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (FG Düsseldorf, Urteil vom 17.9.2013, Az. 6 K 2430/13 K; Abruf-Nr. 134060).

     

    Der BFH habe zwar entschieden, dass die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO sei. Begründet hat der BFH das damit, dass nach dem Wortlaut des § 14 AO ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nur vorliege, wenn die Betätigung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehe. Die Gesellschafter erzielten zwar bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte. Der Sache nach gingen die Gesellschafter hingegen einer vermögensverwaltenden und nicht einer gewerblichen Tätigkeit nach.

     

    Bei Betriebsaufspaltung ist BFH-Rechtsprechung nicht anzuwenden

    Im Unterschied zur gewerblichen Prägung der vermögensverwaltenden Personengesellschaft führt eine Betriebsaufspaltung aber dazu, dass eine ihrer Art nach vermögensverwaltende und damit nicht gewerbliche Betätigung (das Vermieten oder Verpachten von Wirtschaftsgütern) durch die personelle und sachliche Verflechtung zweier rechtlich selbstständiger Unternehmen - Besitz- und Betriebsunternehmen - zum Gewerbebetrieb wird. Ist einkommensteuerrechtlich aufgrund einer Betriebsaufspaltung eine Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit als gewerbliches Unternehmen zu beurteilen, so ist dieser Gewerbebetrieb auch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 17 | ID 42377676