· Fachbeitrag · Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Gewinnpauschalierung bei Werbeeinnahmen: Künftig sind mehr Praxisfälle begünstigt
| Ihr Verein kann den Gewinn aus Werbemaßnahmen pauschal ermitteln, wenn diese Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit stattfinden. Nicht hinreichend geklärt war bisher, wann ein solcher Zusammenhang besteht. Ein Urteil des FG Münster erweitert die Zahl der begünstigten Fälle. |
Die Gewinnpauschalierung in § 64 AO
Die Möglichkeit, den steuerpflichtigen Gewinn aus Werbemaßnahmen pauschal zu ermitteln, ist für Vereine hoch attraktiv. Deshalb stellt VB zunächst den Wortlaut von § 64 Abs. 6 Nr. AO vor.
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Bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kann der Besteuerung ein Gewinn von 15 Prozent der Einnahmen zugrunde gelegt werden:
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