· Fachbeitrag · Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Verkauf von Karnevalsorden ist kein Zweckbetrieb
| Der Verkauf von Karnevalsorden durch einen gemeinnützigen Karnevalsverein ist kein Zweckbetrieb. Das hat das FG Köln klargestellt. |
Das FG begründet das mit der fehlenden Zwecknotwendigkeit nach § 65 Nr. 2 AO. Wesensmerkmal der karnevalistischen Ordenstradition sei, dass Orden verliehen und damit unentgeltlich abgegeben werden. Der satzungsmäßige, steuerbegünstigte Zweck eines Karnevalsvereins kann dabei nach Auffassung des FG auch ohne den Verkauf - durch die unentgeltliche Abgabe - der Karnevalsorden verwirklicht werden. Das FG bezweifelte sogar den Bezug zu den Satzungszwecken (§ 65 Nr. 1 AO). Der Verkauf von Karnevalsorden dient - im Gegensatz zum Verleihen - nicht dazu, das traditionelle Brauchtum in Form des Karnevals zu fördern. Es handelt sich deshalb um einen eigenständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, bei dem sich der Verein auch nicht auf eine Geringfügigkeitsgrenze berufen kann. Welcher Anteil der Orden verkauft und welcher kostenlos verliehen werde, spielt keine Rolle (FG Köln, Urteil vom 18.4.2012, Az. 13 K 1075/08; Abruf-Nr. 122079).