· Fachbeitrag · Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Gewinnpauschalierung im wGb (Teil 2): Die Behandlung in Buchhaltung und Steuererklärung
| Werbeeinnahmen gehören bei vielen gemeinnützigen Einrichtungen zu den wichtigen Erlösen. Meist fallen sie in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und sind dann bei Überschreitung der Umsatzfreigrenze von 45.000 Euro pro Jahr körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO liefert aber eine Begünstigungsregelung ‒ die Gewinnpauschalierung mit 15 Prozent der Einnahmen. VB macht Sie mit den Spielregeln vertraut. Im Teil 2 lesen Sie, wie Sie die Gewinnpauschalierung in Buchhaltung und Steuererklärung richtig abbilden. |
Die buchhalterische Behandlung
§ 64 Abs. 6 Nr. 1 AO erlaubt es Ihnen, den Gewinn aus Werbemaßnahmen pauschal mit 15 Prozent der Einnahmen anzusetzen, wenn die entsprechende Werbung im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschl. Zweckbetrieben stattfindet. Es werden also nicht die tatsächlichen Erlöse berücksichtigt.
Die zugehörigen Kosten müssen deswegen getrennt erfasst werden und sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe zu behandeln. Die Gewinnpauschalierung erfordert deswegen eine entsprechende getrennte buchhalterische Erfassung der Einnahmen aus den begünstigten Werbetätigkeiten. Auch die Kosten, die bei den Werbemaßnahmen entstehen, müssen separat erfasst werden, weil sie im Fall der Pauschalierung ertragsteuerlich außer Ansatz bleiben. Außerdem müssen sie in der Steuerklärung (Anlage GK) getrennt angegeben werden. Die Buchhaltung muss also folgende Zahlen liefern:
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