· Fachbeitrag · Zweckbetrieb
BMF konkretisiert Gewinnerzielungsverbot für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
| Im Gemeinnützigkeitsrecht gibt es kein Gewinnerzielungsverbot - nur ein Gewinnverwendungsgebot. Eine Ausnahme gilt für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. Sie werden nur dann als Zweckbetrieb eingestuft, wenn die planmäßige Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübt wird ( § 66 AO ). Das BMF hat jetzt näher definiert, was es unter „nicht des Erwerbs wegen“ versteht und hat damit auf ein zuvor ergangenes BFH-Urteil reagiert. |
Wie viel Gewinn ist unschädlich?
Der BFH hatte klargestellt, dass eine Gewinnerzielung nicht grundsätzlich schädlich ist. Insbesondere die bloße Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, spricht nicht gegen einen Zweckbetrieb. Auch der mögliche Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben ist ohne Bedeutung. Ohne Schaden für die Zweckbetriebseigenschaft sind Gewinne dann, wenn sie zum Inflationsausgleich oder zur Finanzierung von betrieblichen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen verwendet werden (BFH, Urteil vom 27.11.2013, Az. I R 17/12, Abruf-Nr. 141411).
PRAXISHINWEIS | Diese Finanzierung von betrieblichen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen deckt sich mit der Möglichkeit, zweckgebundene Rücklagen zu bilden. Immer dann, wenn die Einrichtung nachweisen kann, dass die Mittel für die Erhaltung und angemessene Erweiterung des Zweckbetriebs erforderlich sind, wäre ihre Erwirtschaftung unschädlich. |
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