· Fachbeitrag · Zweckbetrieb
Outsourcing von Laborleistungen ist steuerschädlich
| Eine GmbH, die für Krankenhäuser, die ihre Gesellschaften sind, Laborleistungen erbringt, kann nicht gemeinnützig sein. Als Einzelleistung, so das FG Münster, sind Laborleistungen nämlich kein Zweckbetrieb. |
Im Rahmen eines Krankenhausbetriebes gehören zwar auch die Laborleistungen zum Zweckbetrieb nach § 67 AO. Das gilt aber nicht, wenn ausschließlich Laborleistungen für Dritte erbracht werden. Laborleistungen sind laut FG auch kein Zweckbetrieb nach § 66 AO - als Einrichtung der Wohlfahrtspflege. Zwar dient der Laborbetrieb in seiner Gesamtrichtung der Förderung des Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege. Er tritt jedoch zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3 AO). Für den Wettbewerb im Gesundheitswesen gilt hier nichts anderes als in anderen Branchen (Urteil vom 30.5.2011, Az: 9 K 73/09 K,F; Abruf-Nr. 113229).
PRAXISHINWEIS | Als unschädlich für die Gemeinnützigkeit hat es das FG aber bewertet, dass die GmbH ihre Leistungen nicht unmittelbar an die Patienten erbrachte. Das Unmittelbarkeitskriterium sei erfüllt, wenn ein arbeitsteiliges Handeln verschiedener Körperschaften vorliegt und sich der Tätigkeitsbeitrag der zu beurteilenden Körperschaft als eigene Zweckverfolgung darstellt. |