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  • · Fachbeitrag · Zweckbetriebe

    BFH-aktuell: Wann gilt eine Größenbeschränkung für Zweckbetriebe?

    | Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann nur dann als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt werden, wenn er zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. In bestimmten Fällen folgen aus dieser Regelung in § 56 AO auch Grenzen für den Umfang des Zweckbetriebs, so aktuell der BFH. Erfahren Sie deshalb, wann nach Ansicht von Rechtsprechung und Finanzverwaltung diese Grenze überschritten ist, und die Steuerbegünstigungen verloren zu gehen drohen. |

    Wettbewerbsklausel gilt für BFH auch quantitativ

    Nach Auffassung des BFH ist die Konkurrenzklausel des § 65 AO Nr. 3 nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ auszulegen. Eine wesentliche Rolle spielt also der Umfang - sprich Betriebsgröße und Umsatz - des Betriebs (BFH, Urteil vom 13.6.2012, Az. I R 71/11; Abruf-Nr. 123845).

     

    FG Thüringen stellte herrschende Meinung in Frage

    Der BFH widerspricht damit der Auffassung der Vorinstanz, des FG Thüringen. Das war im Fall eines Mahlzeitendienstes als Beschäftigungsgesellschaft von der bisher gängigen Meinung abgewichen - und begründete das wie folgt: § 65 Nr. 3 AO enthalte kein generelles Gebot der Zurückhaltung am Markt, insbesondere keine Umsatzgrenze. Der zulässige Umfang der Tätigkeit eines Zweckbetriebs müsse vielmehr individuell danach bestimmt werden, inwieweit die Tätigkeit zur Erfüllung der jeweiligen steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar sei. Die Größe des Betriebs sei nicht entscheidend (FG Thüringen, Urteil vom 29.9.2011, Az. 2 K 29/09; Abruf-Nr. 114285).