· Fachbeitrag · Zweckbetriebe
Einnahmen aus der Verwertung von „Nebenprodukten“: So gehören sie in den Zweckbetrieb
| Bei einer Reihe von steuerbegünstigten Tätigkeiten fallen wirtschaftliche Einnahmen als „Nebenprodukt“ an. Unter welchen Voraussetzungen diese in den Zweckbetrieb fallen, hat das FG Hessen erläutert. |
Der Fall vor dem FG Hessen
Eine Stiftung mit den Satzungszwecken Naturschutz und Landschaftspflege hielt eine Rinderherde in extensiver Weidehaltung, um eine Fläche zu renaturieren. Einige der Rinder wurden verkauft, um die Herdengröße in Grenzen zu halten. Das Gleiche galt für Heu, das bei der Pflege der Flächen anfiel und nicht vollständig selbst verbraucht wurde. Das Finanzamt behandelte die Erlöse als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und besteuerte die Überschüsse, weil zusammen mit dem Einnahmen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb der Stiftung die Umsatzfreigrenze von 35.000 Euro überschritten war. Dagegen klagte die Stiftung und bekam vor dem FG Hessen Recht (FG Hessen, Urteil vom 13.10.2016, Az. 4 K 1522/16, Abruf-Nr. 193350).
Zwecknotwendigkeit nach AO war gegeben
Das FG sah die Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb nach § 65 AO erfüllt, weil
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