· Fachbeitrag · Zweckbetriebe
Familienferienstätten: Leistungen an nicht begünstigte Personen
| Leistungen von Familienferienstätten gegenüber Personen, die nicht im Sinne des § 53 AO hilfsbedürftig sind, stellen nach Ansicht der OFD Koblenz keinen eigenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, weil sie in der Regel nicht abgrenzbar sind. |
HINTERGRUND | Familienferienstätten werden nach Auffassung der Finanzverwaltung als Einrichtung der Wohlfahrtspflege - und damit als Zweckbetrieb - behandelt, wenn sie mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen an hilfebedürftige Personen erbringen (§ 66 AO). Ist eine Familienferienstätte auch für andere - als hilfsbedürftige - Erholungssuchende offen, kann die Tätigkeit nicht einfach in zwei wirtschaftliche Geschäftsbetriebe aufgespalten werden, weil die Leistungen allen Gästen gleichermaßen zur Verfügung stehen. Solange die Zwei-Drittel-Grenze des § 66 AO eingehalten wird, liegt ein einheitlicher Zweckbetrieb vor. Andernfalls fallen die gesamten Leistungen in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Schreiben vom 4.2.2010, Az: S 0185 A - St 33 1; Abruf-Nr. 113227).