· Fachbeitrag · Zweckbetriebe
FG Köln: In diesen Fällen ist die Medikamentenabgabe im Krankenhaus ein Zweckbetrieb
| Wenn ein Krankenhaus Faktorpräparate an Hämophiliepatienten abgibt, damit diese sich zu Hause selbst behandeln könnten, gehören die Einnahmen zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb „Krankenhaus“. Das hat das FG Köln entschieden. Es hat in dem Zusammenhang noch allgemeine Vorgaben gemacht, wie die Medikamentenabgabe durch Krankenhäuser gegenüber Patienten steuerlich zu behandeln ist. |
Krankenhaus unterstützt Heimbehandlung von Hämophilie-Patienten
Im Streitfall ging es um ein Klinikum, das Faktorpräparate (Blutgerinnungsfaktoren) zur Heimselbstbehandlung an Patienten abgab, die unter Hämophilie leiden. Das Finanzamt lehnte die Zuordnung zum Zweckbetrieb ab. Die Abgabe von Medikamenten an ambulant behandelte Patienten falle nur dann in den Zweckbetrieb, wenn sich die erbrachten Leistungen aus dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergeben und die betreffenden Präparate für eine unmittelbare Verabreichung im Krankenhaus vorgesehen seien.
FG Köln ordnet Leistung dem Zweckbetrieb Krankenhaus zu
Das FG Köln sah das anders. Die Abgabe der Faktorpräparate zur Heimselbstbehandlung durch Hämophiliepatienten gehört zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb „Krankenhaus“ (FG Köln, Urteil vom 17.3.2016, Az. 10 K 775/15, Abruf-Nr. 186205).
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