02.08.2017 · Nachricht · Zweckbetriebe
Forschung: Umsatzsteuer zählt bei 50-Prozent-Grenze nicht mit
| Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen sind ein Zweckbetrieb, wenn sich der Träger zu mehr als 50 Prozent aus Zuwendungen der öffentlichen Hand, von Dritten oder aus der Vermögensverwaltung finanziert (§ 65 Nr. 9 AO). Die Umsatzsteuer ist bei der Ermittlung der 50-Prozent-Grenze nicht zu berücksichtigen. Das hat der BFH klargestellt. |
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