· Fachbeitrag · Zweckbetriebe
Mittelweitergabe als Zweckbetrieb und Zweckbetriebe innerhalb von Kooperationen
| Mit der Änderung des AEAO zur Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 1 AO hat die Finanzverwaltung das Konstrukt eines „Selbstkostenzweckbetriebs“ entwickelt. Eine neue Form des Zweckbetriebs hat auch der Gesetzgeber mit dem neuen § 57 Abs. 3 AO geschaffen (Stichwort: wirtschaftliche Tätigkeiten im Rahmen von Kooperationen mit anderen gemeinnützigen Organisationen). Diese beiden neuen Zweckbetriebsformen bieten gemeinnützigen Einrichtungen Vorteile, werfen aber auch einige Fragen auf, die VB anhand eines neuen BMF-AEAO-Änderungsschreibens zu beantworten versucht. |
„Selbstkostenzweckbetriebe“ als Konstrukt des BMF
Nach § 58 Nr. 1 AO kann eine gemeinnützige Einrichtung eigene Mittel in unbeschränkter Höhe an andere gemeinnützige und öffentlich-rechtliche Körperschaften weitergeben. Diese Mittelweitergabe kann nicht nur in Form von Geld- und Sachzuwendungen erfolgen. Möglich ist auch die leihweise Überlassung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen.
PRAXISTIPP | In der jüngsten Änderung des AEAO hat das BMF klargestellt, dass auch Nutzungsüberlassungen, Warenlieferungen und die Erbringung von Dienstleistungen unter den Begriff der „Mittel“ nach § 58 Nr. AO fallen (BMF, Schreiben vom 12.01.2022, Az. IV A 3 ‒ S 0062/21/10007:001, Abruf-Nr. 227184). |
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