· Fachbeitrag · Zweckbetriebe
Nur der Verkauf von Altkleidern an Bedürftige ist begünstigt
| Der Verkauf gesammelter Altkleider an gewerbliche Verwerter ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dagegen kann der Einzelverkauf gesammelter Kleidungsstücke in einer Kleiderkammer oder ähnliches ein Zweckbetrieb im Sinne des § 66 Abgabenordnung (AO) - eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege - sein, so die OFD Frankfurt. Das setzt voraus, dass mindestens zwei Drittel der Leistungen der Einrichtung hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO zugutekommen. |
Damit gilt für den Verkauf gesammelter Ware Folgendes (OFD Frankfurt, Verfügung vom 29.3.2012, Az. S 0171 A - 22 - St 53; Abruf-Nr. 123554):
- Der Verkauf gesammelter Altkleider an gewerbliche Verwerter ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
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