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  • 20.12.2016 · Fachbeitrag · Zweckbetriebe

    Sportdachverbände: Finanzverwaltung setzt BFH-Vorgaben um

    | Der Profiligabetrieb eines Sportverbands ist kein Zweckbetrieb. Einnahmen aus Wettkampfgenehmigungen, Startgeldern, Ordnungs- und Strafgeldern fallen, soweit sie mit dem bezahlten Sport in Zusammenhang stehen, in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das ist seit kurzem „state of the art“; sprich im Umsatzsteuer-Anwendungserlass so geregelt. |