· Fachbeitrag · Zweckbetriebe
Wohlfahrtspflegeeinrichtung: Ohne Nachweis keine Einstufung als Zweckbetrieb
| Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 AO genannten Personen dient. Dass sie diese Voraussetzungen erfüllt, muss sie nachweisen. Der Nachweispflicht kann sie nicht mit dem Argument entziehen, es sei gar nicht oder nur sehr schwer möglich, die Nachweise zu erbringen. Das hat der BFH klargestellt. |
Ferienhotel will als Zweckbetrieb eingestuft werden
Im konkreten Fall wollte ein Ferienhotel, das teilweise speziell für Behinderte, Familien sowie Kinder und Jugendliche ausgestattet war, seinen Beherbergungsbetrieb als Zweckbetrieb behandeln. Es legte aber keine Nachweise darüber vor, dass die Bedingung des § 53 Nr. 2 AO erfüllt war.
Nach dieser Vorschrift müssen zwei Drittel der Gesamtbelegung auf Behinderte bzw. auf Gäste mit geringem Einkommen entfallen. Deswegen lehnte das Finanzamt die steuerliche Begünstigung ab.
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