· Fachbeitrag · Übungsleiterfreibetrag
BFH: Verluste als Übungsleiter sind grundsätzlich abziehbar
| Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter sind auch dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.400 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Das hat der BFH klargestellt. Die Richter stellen nur eine Bedingung: Es muss klar sein, dass der Übungsleiter mit seiner Tätigkeit Gewinne erzielen will. Liebhaberei wäre schädlich. |
Die Verlustabzugsregelung in § 3 Nr. 26 EStG
Im konkreten Fall ging es darum, wie die Regelung in § 3 Nr. 26 bzw. 26a EStG auszulegen ist. Satz 2 lautet: „Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen“. Folge: Obwohl die entsprechenden Einnahmen steuerfrei sind, können Verluste aus den Tätigkeiten mit anderen Einkünften verrechnet werden.
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Die Fahrtkosten zu Trainings- und Wettkampfeinsätzen eines Trainers sind höher als die Vergütung, die er erhält. Er kann den Anteil der Kosten, die durch seine Übungsleitervergütung nicht gedeckt sind, steuerlich (als Werbungskosten oder Betriebsausgaben) geltend machen. Er kann also den hier entstandenen Verlust mit Einkünften aus einer anderen Tätigkeit verrechnen (z. B. Gehalt). |
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