· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Mildtätige Zwecke (Teil 3): So wird die Hilfebedürftigkeit der unterstützten Personen belegt
| Die Abgrenzung von gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken führt in der Praxis immer wieder zu Fragen. VB macht Sie deshalb in einer Beitragsreihe mit den besonderen Anforderungen für Einrichtungen vertraut, die mildtätige Satzungszwecke haben. In Teil 3 der Reihe geht es um den Nachweis der Hilfebedürftigkeit der unterstützten Personen. |
Der rechtliche Hintergrund
Eine mildtätige Einrichtung muss regelmäßig nachweisen, dass die von ihr unterstützten Personen wirtschaftlich oder persönlich hilfebedürftig waren. Die Beweislast liegt dabei grundsätzlich bei der gemeinnützigen Einrichtung. Sie kann sich ihrer Nachweispflicht nicht dadurch entziehen, dass sie argumentiert, es sei nicht oder nur sehr schwer möglich, diese Nachweise zu erbringen (BFH, Urteil vom 21.09.2016, Az. V R 50/15, Abruf-Nr. 190265).
Der Nachweis der persönlichen Hilfebedürftigkeit
Persönliche Hilfebedürftigkeit kann durch Atteste, Behindertenausweise u. ä. Dokumente nachgewiesen werden. Teilweise ergibt sich die Hilfebedürftigkeit auch aus dem Alter. Das gilt z. B. für Säuglinge und Kleinkinder. Bei Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, darf nach Vorgabe der Finanzverwaltung eine körperliche Hilfebedürftigkeit ohne weitere Nachprüfung angenommen werden (AEAO, Ziffer 4 zu § 53).
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