· Nachricht · Arbeitnehmerüberlassung
AÜG lässt sich durch gemeinsamen Betrieb vermeiden
| Prinzipiell müssen auch gemeinnützige Einrichtungen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) beachten. Eine Ausnahme hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern abgesegnet: Der gemeinnützige Verein und die „Entleiher-Organisation“ bilden einen gemeinsamen Betrieb. |
Hintergrund | Eine Überlassung im Sinn des AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen. Nach Auffassung des LAG handelt es sich deshalb um keine Überlassung, wenn Arbeitnehmer in einem gemeinsamen Betrieb tätig sind und folgende Anforderungen erfüllt sind:
- Es liegt in einheitlicher Leitungsapparat vor, an dem beide Vertragspartner einen erheblichen Anteil haben.
- Das arbeitgeberseitige Weisungsrecht wird nicht auf den Kooperationspartner übertragen, die Arbeitnehmer sind ihm nicht unterstellt.
- Beide Kooperationspartner stellen für den Betrieb Betriebsmittel und Personal bereit.
- Die Weisungsbefugnisse stehen selbstständig nebeneinander, sind aber wechselseitig beschränkt durch Abstimmungserfordernisse mit dem Kooperationspartner.
- Der Betrieb wird gemeinsam geführt.
Wichtig | Das Urteil lehrt, dass die Anforderungen an einen gemeinsamen Betrieb hoch sind. In der Regel werden die Voraussetzungen nicht vorliegen, sodass es sich um doch eine Arbeitnehmerüberlassung handelt (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.06.2017, Az. 5 Sa 209/16, Abruf-Nr. 195114).
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: So sind Vereine davon betroffen“, VB 7/2017, Seite 12 → Abruf-Nr. 44748747