· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Arbeitszeiterfassung im Verein: Müssen Sie auf das EuGH-Urteil reagieren?
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn
| Als Arbeitgeber müssen Sie nicht nur die Überstunden, sondern die komplette Arbeitszeit Ihrer Mitarbeiter vollständig und systematisch erfassen. Das hat der EuGH entschieden und damit für einen gehörigen Pressewirbel gesorgt. Erfahren Sie, was hinter der Entscheidung steckt und welche Maßnahmen Sie nun in Ihrem Verein ergreifen müssen. |
Die Entscheidung des EuGH
Geklagt hatte eine spanische Gewerkschaft gegen die Deutsche Bank. Die Gewerkschaft verlangte, dass die Bank die gesamte Arbeitszeit ihrer Angestellten erfassen müsse. Die Deutsche Bank argumentierte, dass das spanische Arbeitsrecht eine vollständige Erfassung nicht vorsehen würde und sie damit nicht dazu verpflichtet sei.
Dem folgte der EuGH nicht. Er wies darauf hin, dass die europäische Arbeitszeitrichtlinie nicht ausreichend umgesetzt sei. Diese sei auch aus der Charta der Grundrechte der EU heraus auszulegen. Dementsprechend müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass den Arbeitnehmern die ihnen verliehenen Rechte zugutekommen. Ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers gemessen werden können, könne weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden. Für die Arbeitnehmer sei es äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich ist, ihre Rechte durchzusetzen (EuGH, Urteil vom 14.05.2019, Rs. C-55/18, Abruf-Nr. 208894).
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