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Auch Gemeinnützige müssen Azubi angemessen vergüten
| Eine Ausbildungsvergütung ist in der Regel nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte Vergütung um mehr als 20 Prozent unterschreitet. Allein der Status der Gemeinnützigkeit rechtfertigt es nicht, bei der Prüfung der Angemessenheit von einer Orientierung an den einschlägigen Tarifverträgen abzusehen. Das hat das BAG klargestellt. |
Im konkreten Fall hatte ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck, die qualifizierte Berufsausbildung zu fördern, Berufsausbildungsverträge geschlossen. Die Azubi wurden in den Mitgliedsbetrieben des Vereins ausgebildet. Ein Azubi, der zum Maschinen- und Anlageführer ausgebildet wurde, erhielt rund 55 Prozent der Ausbildungsvergütung, die die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern vorsahen. Dagegen wehrte sich der Azubi vor dem BAG. Er verlangte, nach Tarifvertrag entlohnt zu werden.
Das BAG gab ihm Recht. Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Maßgeblich für die Angemessenheit ist die Verkehrsanschauung. Wichtigster Anhaltspunkt für diese sind die einschlägigen Tarifverträge. Weil der Verein keine besonderen Umstände darlegen konnte, dass die Vergütung angemessen war, obwohl sie die tariflichen Ausbildungssätze um fast 50 Prozent unterschritt, musste der Verein insgesamt über 21.000 Euro nachzahlen (BAG, Urteil vom 29.4.2015, Az. 9 AZR 108/14, Abruf-Nr. 144452).