· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Automatische Vertragsverlängerung im Profisport: ArbG Karlsruhe legt Vertragsklausel zugunsten des Vereins aus
| Die Vertragsklausel „Bei mindestens 17 Einsätzen … in der Saison 2022/2023 verlängert sich der vorliegende Lizenzspielervertrag automatisch um eine weitere Saison ‒ mithin mit einer Laufzeit vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2024 ‒ mit denselben Konditionen wie im Rahmen des vorliegenden Vertrages“ bedeutet, dass sich der Vertrag bei den gegebenen Voraussetzungen um ein Jahr verlängert, aber nicht um mehr. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Karlsruhe klargestellt. |
Im konkreten Fall hatte der Spieler einen zunächst bis zum 30.06.2023 befristeten Arbeitsvertrag. Da er in der Saison 2022/2023 auf die entsprechenden Einsatzzeiten gekommen war, verlängerte sich der Vertrag entsprechen obiger Klausel unstreitig bis zum 30.06.2024. Der Spieler proklamierte vor dem ArbG jetzt eine nochmalige Vertragsverlängerung, mindestens bis zum 30.06.2025, weil zu „denselben Konditionen“ auch die Verlängerungsregelung selbst gehöre. Weil er in der Saison 2023/2024 insgesamt 28-mal eingesetzt worden sei, habe sich der Vertrag deshalb nochmals verlängert. Das ArbG sah das anders. Aus seiner Sicht stand fest, dass das Arbeitsverhältnis am 30.06.2024 endete. Der Spielervertrag weise einen klaren Bezug zur Saison 2022/2023 auf, verbunden mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit bis zum 30.06.2024. Eine automatische Verlängerung über weitere Spielzeiten lasse sich dem Wortlaut des Vertrags nicht entnehmen (ArbG Karlsruhe, Urteil vom 28.01.2025, Az. 7 Ca 321/24).