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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Befristeter Profi-Arbeitsvertrag: Wie ist einsatzabhängige Verlängerungsklausel auszulegen?

    | Eine einsatzabhängige Verlängerungsklausel ist nicht dahin ergänzend auszulegen oder anzupassen, dass im Hinblick auf das coronabedingte vorzeitige Ende der Spielzeit 2019/2020 in der Fußball-Regionalliga Südwest der Vertrag sich bei weniger als den festgelegten Einsätzen verlängert. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Anpassung der Verlängerungsvereinbarung wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB. Das hat das BAG entschieden. |

     

    Der arbeitsrechtliche Hintergrund im Profisport

    In Arbeitsverträgen mit Profifußballern sind Vertragsklauseln geläufig, nach denen sich der für eine Spielzeit befristete Arbeitsvertrag um eine weitere Spielzeit verlängert, wenn der Vertragsspieler auf eine bestimmte (Mindest-)Anzahl von Spieleinsätzen kommt.

     

    Um diesen Fall ging es beim BAG

    So war es auch in dem Fall, der dem BAG vorlag. Ein Profi hatte für die Zeit vom 01.09.2019 bis 30.06.2020 einen befristeten Arbeitsvertrag als Profifußballer und Vertragsspieler mit einem Klub geschlossen, der in der Regionalliga Südwest spielte. Nach einer Regelung im Vertrag verlängerte sich dieser um eine weitere Spielzeit, wenn der Fußballer auf mindestens 15 Einsätze (von mindestens 45 Minuten) in Meisterschaftsspielen kommen sollte. Bis zum 15.02.2020 absolvierte der Spieler zwölf Einsätze. Danach wurde er aufgrund einer aus sportlichen Gründen getroffenen Entscheidung des neu berufenen Trainerteams nicht mehr eingesetzt. Ab Mitte März 2020 fand pandemiebedingt kein Spielbetrieb mehr statt. Am 26.05.2020 wurde die ursprünglich mit 34 Spieltagen geplante Saison vorzeitig beendet.

     

    Mit seiner Klage machte der Spieler geltend, sein Vertrag habe sich um eine Spielzeit ‒ also bis zum 30.06.2021 ‒ verlängert. Die vereinbarte Bedingung hierfür sei angesichts des ungeplanten Saisonabbruchs bereits aufgrund seiner zwölf Spieleinsätze eingetreten. Hätten die Parteien das pandemiebedingte vorzeitige Ende der Spielzeit vorhergesehen, hätten sie eine an die tatsächliche Zahl von Spieltagen angepasste ‒ also verringerte ‒ Mindesteinsatzzahl oder auch nur eine Mindesteinsatzquote vereinbart.

     

    So begründet das BAG seine Entscheidung

    Das BAG schmetterte die Klage letztinstanzlich ab (BAG, Urteil vom 24.05.2023, Az. 7 AZR 169/22, Abruf-Nr. 235553). Im Hinblick auf den unvorhersehbaren pandemiebedingten Saisonabbruch sei die Vereinbarung

    • nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu korrigieren und
    • der Spieler habe auch keinen Anspruch auf Anpassung der Verlängerungsvereinbarung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB).
    Quelle: ID 49514924